Abgeordnetengesetz

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt unter anderem die Mitgliedschaft im Landtag, die Leistungen an Abgeordnete sowie Beihilfen und Zuschüsse. 

Zu Beginn der 18. Wahlperiode hat der Landtag die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge und der Mitarbeiterpauschale gem. § 6 und § 15 des Abgeordnetengesetzes beschlossen (vgl. Drucksache 18/20).

Auf der Grundlage von § 15 des Abgeordnetengesetzes wurden zum 01.07.2023 die Abgeordnetenbezüge angepasst:

Höhe der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 AbgG NRW:                10.368,25 Euro 

zusätzlich abzuführende Beiträge an das Versorgungswerk:                  2.704,34 Euro 

(vgl. Unterrichtung Drucksache 18/4654)

 

Der Landtag hat sich am 15.05.2024 mit der Unterrichtung Drucksache 18/9232 befasst. Diese sieht ab dem 01. Juli 2024 eine Erhöhung der Abgeordnetenbezüge auf 10.917,77 Euro vor. Die von den Abgeordneten als Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk abzuführenden Bezüge erhöhen sich auf 2.880,12 Euro.

 

Hinweis zu § 6 Abs. 5:

Am 29. November 2021 haben die Tarifvertragsparteien eine Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder erzielt. In Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder wurden gemäß § 6 Absatz 5 AbgG NRW folgende Anpassungen der Mitarbeiterpauschale vorgenommen:

Ab 1. Dezember 2022:
Erhöhung der Mitarbeiterpauschale um 2,8 Prozent auf 9.236 Euro

(vgl. Unterrichtung Drucksache 18/1437)

 

Die Fraktionen im Landtag NRW