Verfahren
Petitionen werden erstens auf ihre Zulässigkeit geprüft. Ist diese gegeben, beschafft sich der Petitionsausschuss zweitens Informationen über den Sachverhalt. In Einzelfällen holt er dann Bürgerin bzw. Bürger und Behörde an einen Tisch, um im Vermittlungsgespräch auf eine gemeinsame Lösung hinzuwirken. Oder er informiert die Petenten über ihre Möglichkeiten. Eine Antwort jedenfalls erhalten sie immer.
Wann kann der Petitionsausschuss helfen und wann nicht?
Der Petitionsausschuss kann sich mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden des Landes beziehen. Dies sind unter anderem Ministerien, Bezirksregierungen, die Gemeinden, Kreise, Städte, die Finanzämter, die Rentenversicherung, die Polizei und die Schulen des Landes. Gerade durch die Vielfalt der Institutionen fällt es den Bürgern oft schwer, für ihre Anliegen die richtige Adresse zu finden.
Grundsätzlich gilt:
- Der Petitionsausschuss kann angerufen werden bei Beanstandungen gegenüber Landesgesetzen, Landesbehörden, Kreisen, Städten und Gemeinden sowie bei Beschwerden, die beispielsweise Schulprobleme, Planungsfragen, die Arbeit der Polizei oder das Beitrags- und Abgabenrecht betreffen.
- Sind Bundesgesetze betroffen, ist der Landtag dann die richtige Adresse, wenn Landesbehörden für die Ausführung der Gesetze zuständig sind (z. B. Sozialhilfe, Soziales Entschädigungsrecht, Jugendhilfe, Baurecht, Ausländerrecht).
- Beschwerden über Bundesbehörden (wie etwa die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Bundesagentur für Arbeit und die nachgeordneten Agenturen für Arbeit vor Ort) fallen dagegen in den Verantwortungsbereich des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
Rechte und Möglichkeiten des Petitionsausschusses
Dem Petitionsausschuss sind nach unserer Landesverfassung gemäß Artikel 41a bestimmte Rechte und Vollmachten übertragen, die ihm eine besondere Stellung innerhalb der parlamentarischen Ausschüsse geben. Insbesondere haben der Ausschuss oder einzelne beauftragte Mitglieder und Mitarbeiter/-innen jederzeit Zutritt zu allen Einrichtungen im Bereich der Landesverwaltung, zu den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Dienststellen und Behörden, soweit diese der Aufsicht des Landes unterliegen.
Diese Stellen sind auch verpflichtet, auf Verlangen des Ausschusses alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Gerichte und Verwaltungsbehörden haben die Pflicht, dem Petitionsausschuss Amtshilfe zu leisten, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.
In bestimmten Fällen kann der Ausschuss auch Ortstermine anberaumen, um sich an Ort und Stelle zu informieren.
Ist der Sachverhalt geklärt und das vorgetragene Anliegen berechtigt, empfiehlt der Ausschuss der Verwaltung bestimmte Maßnahmen, um den Missstand zu beseitigen oder Nachteile abzuwenden. Alle Petenten erhalten über die in ihrer Sache getroffenen Entscheidungen eine schriftliche Antwort. Alle eingereichten Unterlagen werden elektronisch erfasst und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
Was ist, wenn in der Angelegenheit bereits Klage vor einem Gericht erhoben wurde?
Nach Art. 97 des Grundgesetzes ist die Unabhängigkeit der Gerichte zu wahren. Das bedeutet, dass richterliche Entscheidungen vom Petitionsausschuss weder überprüft, abgeändert noch aufgehoben werden können.
Sofern eine der beteiligten Prozessparteien die öffentliche Hand ist, kann der Petitionsausschuss unter Umständen gleichwohl tätig werden: In berechtigten Fällen kann er z.B. der Verwaltung empfehlen, dass diese sich als Prozesspartei in einer bestimmten Weise verhält, etwa aus Billigkeitsgründen eine Verwaltungsentscheidung aufhebt oder auf Einwendungen gegen einen Anspruch verzichtet. Der Petitionsausschuss hat die Pflicht, die Verwaltung zu kontrollieren. Er kann ihr aber keine Weisungen erteilen.
In Eingaben an den Petitionsausschuss dürfen auch auf Mängel oder Ungerechtigkeiten eines Gesetzes hingewiesen werden, welches die Grundlage für ein Urteil bildet. Denn Urteile sind zwar wegen der richterlichen Unabhängigkeit der Justiz unantastbar, nicht aber die Bestimmungen, auf die sich das Urteil bezieht. Privatrechtliche Streitigkeiten, etwa im Geschäftsleben, in der Nachbarschaft oder in der Familie können nicht vom Petitionsausschuss behandelt werden.