LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/1049

 

08.10.2012

 

 

 

 

Gesetzentwurf

 

der Landesregierung

 

 

 

Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes

 

 

A         Problem

 

Das bisher geltende Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom
24. November 1992 beinhaltet eine Verfallsklausel zum Ende des Jahres 2012.

 

 

B         Lösung

 

Bis zur Verabschiedung der Gesetzesnovellierung wird die Verfallsklausel des bestehenden Gesetzes durch Aufhebungsgesetz gestrichen. Das bestehende Gesetz bleibt solange in Kraft.

 

 

C         Alternativen

 

Keine.

 

 

D         Kosten

 

Für den Landeshaushalt entstehen keine Kosten. Belastende Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte ergeben sich nicht.

 

 

E         Zuständigkeit

 

Zuständig ist das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter. Beteiligt sind das Finanzministerium, das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr.

 

F          Geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung

 

Das Rettungsgesetz gilt für Männer und Frauen gleichermaßen. Die rechtlichen Regelungen umfassen sowohl Patientinnen und Patienten als auch Rettungsdienstmitarbeiterinnen
und -mitarbeiter sowie Notärztinnen und Notärzte.

Genderaspekte sind daher nicht berührt.

 

 

G         Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Keine.

 

 

H         Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

 

Keine.

 

 

I           Befristung

 

Keine.

 


 

 

G e g e n ü b e r s t e l l u n g

 

 

Gesetzentwurf der Landesregierung

 

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen

 

Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes NRW

 

 

 

Artikel 1

Änderung des Rettungsgesetzes NRW

 

 

Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)

 

Das Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

§ 31 Satz 2 wird aufgehoben.

 

 

§ 31

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezem-
ber 2012 außer Kraft.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

 

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 


 

Begründung

 

 

A         Allgemeines

 

Das Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) regelt die Notfallrettung und den Krankentransport und hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Gleichwohl hat sich durch veränderte Rahmenbedingungen an einigen Stellen Novellierungsbedarf ergeben. Auch einige weitere grundlegende inhaltliche Änderungen sind im Gesetz notwendig geworden, da die geltenden Regelungen für die Praxis nicht mehr ausreichend sind. Die materielle Novellierung kann voraussichtlich aber erst im Jahre 2013 abgeschlossen werden. Das Rettungsgesetz NRW beinhaltet eine Verfallsklausel, welche das Gesetz zum 31.12.2012 außer Kraft treten ließe, sofern keine Entfristung erfolgen würde.

 

 

 

B         Besonderer Teil - Einzelbegründung

 

Zu Artikel 1

 

Das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) beinhaltet eine Verfallsklausel zum 31.12.2012. Das Rettungsgesetz ist auch über diesen Zeitraum notwendig und stellt die Grundlage für die Sicherstellung rettungsdienstlicher Versorgung dar. Die inhaltliche Novellierung des Rettungsgesetzes ist aufgrund von europa- und bundesrechtlichen Entwicklungen notwendig geworden. Durch die vorzeitigen Landtagswahlen und die Auflösung des Parlamentes im März 2012 ist der Prozess der Novellierung allerdings verzögert worden. Der Referentenentwurf zur Novellierung befindet sich derzeit in der Kabinettsbefassung vor Einleitung der Verbändeanhörung.

 

Da das Änderungsgesetz voraussichtlich erst im Frühjahr 2013 in Kraft treten wird, muss das Problem der Verfallsklausel zum 31.12.12 entweder durch eine Verlängerung oder durch die Aufhebung dieser Klausel gelöst werden. Bei geplanten Änderungsentwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die zum 1. Januar 2012 bereits in Kraft waren, können die Befristungsregelungen (Verfallsklauseln oder Berichtspflichten) gestrichen werden, da in der Regel davon auszugehen ist, dass sich diese Vorschriften grundsätzlich bewährt haben. Dies ist beim Rettungsgesetz NRW der Fall. So soll vor Verabschiedung der Gesetzesnovelle die Verfallsklausel des bestehenden Rettungsgesetzes Nordrhein Westfalen (RettG NRW) zum 31.12.2012 aufgehoben werden.

 

 

Zu Artikel 2

 

Das Änderungsgesetz tritt unmittelbar nach der Verkündigung in Kraft, um die Durchführung des Rettungsdienstes, der Notfallrettung sowie des qualifizierten Krankentransportes auf rechtlicher Grundlage sicherzustellen.