LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/1182

 

24.10.2012

 

 

 

 

Gesetzentwurf

 

der Landesregierung

 

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen

 

 

A  Problem

 

Am 1. Januar 2013 wird das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangs­vollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2258) in Kraft treten. Es enthält um­fassende Änderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung im 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO).

Neben der verbesserten Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung werden auch die durch moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeiten ausgeschöpft. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird jedem, der für bestimmte gesetzlich vorgege­bene Zwecke Angaben benötigt, die Möglichkeit eingeräumt, unter Wahrung daten­schutzrechtlicher Belange Einsicht in das elektroni­sche Schuldnerverzeichnis zu nehmen. Das elektronische Schuldnerverzeichnis wird als landesweites Internetre­gister ausgestaltet und in jedem Land bei einem zentralen Vollstreckungsgericht ge­führt. Über ein gemeinsames Vollstreckungsportal werden die Daten der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder bundesweit ab dem 1. Januar 2013 miteinander vernetzt. Das gemeinsame Vollstreckungsportal wird von Nordrhein-Westfalen betrieben.

 

In Nordrhein-Westfalen besteht bereits seit dem Jahr 2002 ein zentrales Schuldnerverzeich­nis für die Bezirke aller Amtsgerichte, aus dessen Bestand Daten automatisiert abge­rufen werden können. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung werden Gebühren hierfür derzeit nicht erhoben.

 

In Justizverwaltungsangelegenheiten können Kosten (Gebühren und Auslagen) nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhoben werden. Soweit die bundesrechtlichen Vorschriften der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) von den Justizbehörden der Länder nicht unmittelbar anzuwenden sind, enthält das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizge­setzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S.30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S.539), die erforderlichen Regelungen für die Erhebung von Kosten.

 

Das Gebührenverzeichnis (Anlage 2 zu § 124 Abs. 2 JustG NRW) ist an die genannten Änderungen anzupassen. Der Gesetzentwurf dient zudem der Anpassung der nach Landesrecht geregelten Schuldnerverzeichnisgebühren, die seit dem 1. Januar 1995 nicht mehr geändert worden sind, an die wirtschaftliche Ent­wicklung. Über die Gebührentatbestände und die Höhe der einzelnen Gebühren haben sich die Länder verständigt.

 

Der Bereich Zwangsvollstreckung bei den Gerichten und das Gerichtsvollzieherwe­sen sind für die Länderjustizhaushalte insgesamt nicht kostendeckend. Das Gesetz leistet mithin auch einen Beitrag zur Verbesserung des Kostende­ckungsgrads in der Justiz.

 

 

B  Lösung

 

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die notwendigen Bestimmungen, um das vor­stehende Regelungsbedürfnis zu erreichen.

 

 

C Alternativen

 

Keine.

 

 

D  Kosten

 

Die beabsichtigten Gebührenerhöhungen und insbesondere die neue Einsichtsgebühr in das elekt­ronische Schuldnerverzeichnis werden zu Mehreinnahmen für das Land führen. Die Gebühreneinnahmen allein für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis könnten sich für Nordrhein-Westfalen in der Größenordnung von rund 14 Mio. Euro jährlich bewe­gen.

 

Die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Pflege des von Nordrhein-Westfa­len betriebenen, künftigen gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder werden nach einer entsprechenden Dienstleistungsvereinbarung von den Ländern anteilig getragen. Dem Land entstehen dadurch keine Mehrkosten.

 

 

E Zuständigkeit

 

Federführend ist das Justizministerium. Beteiligt sind die Staatskanzlei, das Finanz­ministerium und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

 

F   Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemein­den und Gemeindeverbände

 

Keine. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Haushaltsausgaben oder Haushaltseinbußen.

 

 


 

G  Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haus­halte

 

Durch das Gesetz entsteht keine bedeutende finanzielle Belastung für Unternehmen und private Haushalte.

 

Die gesetzlich bestimmten Institutionen und Personenkreise, die laufend Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen - insbesondere Kammern, die SCHUFA, Wirtschaftsauskunfteien und Unternehmen mit vielen Kreditnehmern -  bedürfen einer Bewilligung für den laufenden Bezug und erhalten nachfolgend regelmäßig Abdrucke. Für diese Institutionen, die in der Regel ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an den Informationen  haben, steigt die Bewilligungsgebühr angesichts der Preisentwicklung seit dem Jahr 1995 in angemessenen Umfang. Unverändert dagegen bleibt die Gebühr für die einzelne Eintragung. Die Anhebung der Mindestgebühr bei der Abdruckerteilung wird sich nicht nennenswert auswirken, da sie nur dann anfällt, wenn eine bestimmte Mindestanzahl von Eintragungen im Abdruck nicht erreicht wird. Dies wiederum ist in der gerichtlichen Praxis nur sehr selten der Fall.

 

Durch die neue Gebühr für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis in Höhe von bundesweit 4,50 Euro entstehen zwar Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger als Gläubiger oder Auskunftsberechtigte. Jedoch stehen diesen Gebühren wegen der Unmittelbarkeit der Auskunftserteilung deutlich verbesserte Leistungen der Justiz gegenüber.

Für eine Selbstauskunft, ob eine Eintragung besteht oder nicht besteht, entstehen dem Bürger keine Kosten.

 

 

H  Befristung

 

Eine gesonderte Befristung dieses Gesetzes scheidet aus, weil es sich um ein Ände­rungsgesetz handelt. Eine Berichtsfrist ist bereits in § 133 des geänderten Gesetzes enthalten.


 


 

Gesetzentwurf der Landesregierung

 

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Artikel 1

 

Im Justizgesetz Nordrhein-Westfalen wird die Anlage zu § 124 Absatz 2 wie folgt geändert:

 

1.  Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

 

„2.1

Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung).“

 

525 Euro

 

 

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

 

 

 

 

2.1

Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden

Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung)

Anmerkung:

Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in

einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt

oder versagt wird.

410 Euro

 

 

2.  Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

 

„2.2

Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessord-nung)

 

Anmerkung:

Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken

werden die Dokumentenpauschale und die Datenträger­pauschale nicht erhoben.“

 

0,50 Euro

je Eintragung,

mindestens 17 Euro

 

 

 

 

2.2

Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915 d der Zivilprozessordnung,

§ 107 Absatz 2 der Konkursordnung beziehungsweise

§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung)

Anmerkung:

Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken

werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale

nicht erhoben.

 

0,50 Euro je Eintragung,

mindestens 10 Euro

 

 

 

 

3.  Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3 eingefügt:

 

„2.3

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilpro­zessordnung)

je übermitteltem Datensatz

Anmerkung:

Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information über­mittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag ver­zeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.“

 

4,50 Euro

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Auf die Bewilligung des laufenden  Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessord­nung fortgeführt wird, bleibt die Anlage zu § 124 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezem­ber 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

 

 

 

 

 

 


 

Begründung

 

A  Allgemeines

 

1.

 

1.1

Gemäß § 915 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung führt jedes Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) ein Verzeichnis der Personen, die in einem anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben haben oder gegen die Haft angeordnet wurde (Schuldner­verzeichnis). Mit der Verordnung zur Errichtung eines zentralen Schuld­nerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnis-VO) vom 17. Juli 2002 (SGV.NRW. 301) wurde ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller 130 Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen bei dem Amtsgericht Hagen eingerichtet. Seit diesem Zeitpunkt können Daten aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht Hagen automatisiert abgerufen werden. Die entstehenden Kosten des Betriebs und der Pflege des zentralen Schuldnerverzeich­nisses werden mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung derzeit nicht durch Gebühreneinnahmen finanziert.

 

1.2

Das Amtsgericht Hagen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2013 zum Zentralen Vollstre­ckungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt worden. Seine Aufgabe wird es sein, nach dem dann geltenden neuen Recht das Schuldner­verzeichnis zu führen (§ 882b Abs. 1 ZPO n.F.), die zentrale Verwaltung der zu hin­terlegenden Vermögensverzeichnisse vorzunehmen (§ 802k Abs. 2 ZPO n.F.) und Abdrucke zum laufenden Bezug aus dem Schuldnerverzeichnis zu erteilen (§ 882g Abs. 1 ZPO n.F.). Nach § 882h Abs. 2 Satz 3 ZPO ist die Führung des Schuldnerverzeichnisses eine Angelegenheit der Justizverwaltung.

 

1.3

Die Länder betreiben ab dem 1. Januar 2013 zudem gemeinsam ein Internetportal (Vollstreckungsportal). Das Vollstreckungsportal eröffnet die zentrale Auskunft aus den Schuldner- und Vermögensverzeichnissen der Länder (§§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung). Das Vollstreckungsportal wird als gemeinsames In­ternetangebot der Länder für den Zugang zu den Schuldnerdaten der zentralen Voll­streckungsgerichte der Länder eingerichtet und von Nordrhein-Westfalen betrieben. Die Datenverarbeitung obliegt dem Landesbetrieb Information und Technik des Lan­des Nordrhein-Westfalen, einer Einrichtung nach § 14 a Lan­desorganisationsgesetz Nordrhein-Westfalen, als technischem Betreiber des Voll­streckungsportals.

Die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Pflege des von Nordrhein-Westfa­len betriebenen, künftigen gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder werden nach einer entsprechenden Dienstleistungsvereinbarung von den Ländern anteilig getragen. Dem Land entstehen dadurch keine Mehrkosten.

 


 

2.

Das konkrete Verfahren der Einsicht in das elektronische landesweite Schuldnerver­zeichnis, das Bewilligungsverfahren zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis sowie der Bezug der Listen sind durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Das Bundesministerium der Justiz hat von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und folgende Verordnungen erlassen:

-       Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeich­nisführungsverordnung - SchuFV) vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654),

-       Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung - SchuAbdrV) vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658),

-       Verordnung über das Vermögensverzeichnis (Vermögensverzeichnisverord­nung (VermVV) vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1664).

 

3.

Die Gebühr für die Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken und die Min­destgebühr für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis sollen jeweils angemessen erhöht und auf ein ländereinheitliches Niveau angepasst wer­den. Außerdem soll künftig auch für die Einsicht in das elektronische Schuldnerver­zeichnis über die länderübergreifende Plattform www.vollstreckungsportal.de eine ländereinheitliche Gebühr erhoben werden, deren Höhe zwar in den jeweiligen Lan­desjustizkostengesetzen zu regeln ist, die jedoch ebenso wie die Gebühren für den laufenden Abdruckbezug künftig für alle Länder zentral über das Vollstreckungsportal eingezogen und an die Länder ausgekehrt werden soll.

 


 

B  Zu den einzelnen Vorschriften

 

Zu Artikel 1:

 

Zu Nummer 1 (Nummer 2.1 der Anlage zu § 124 Absatz 2):

Nach Aufhebung von § 915d der Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 1. Januar 2013 muss die Fund­stelle in der Zivilprozessordnung redaktionell geändert werden. Der Gebührentatbe­stand bleibt ansonsten unverändert.

 

Der Betrag der Gebühr ist auf 525 Euro erhöht worden. Die Erhöhung ist gerechtfer­tigt, weil die bisherige Gebühr seit dem 1. Januar 1995 unverändert geblieben ist. Die Teuerungsrate beträgt seither knapp 30 Prozent.

Der seinerzeitige Gebührenbetrag von 800 Deutsche Mark ist im Rahmen der Um­stellung auf den Euro zum 1. Januar 2002 lediglich auf den Betrag von 410 Euro auf­gerundet worden. Nach nunmehr 18 Jahren soll ein Inflationsausgleich vorgenom­men werden.

Die Gebührenhöhe ist bundeseinheitlich abgestimmt.

 

Zu Nummer 2 (Nummer 2.2 der Anlage zu § 124 Absatz 2):

Nach Aufhebung von §§ 915 und 915d der Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 1. Januar 2013 muss die Fundstelle in der Zivilprozessordnung redaktionell geändert werden. Der Gebührentatbestand bleibt ansonsten unverändert.

Die Anmerkung und die Gebührenhöhe (0,50 Euro je Eintragung) sind unverändert geblieben. Mit den Gebühren für den Abdruckbezug werden auch die damit verbun­den Auslagen abgeholten, sodass daneben - wie bisher - keine Dokumentenpau­schale oder Datenträgerpauschale erhoben werden soll.

 

 

 

Der Betrag der Mindestgebühr soll von 10 Euro auf 17 Euro erhöht werden.

Die Erhöhung ist gerechtfertigt, weil die bisherige Gebühr seit dem 1. Januar 1995 unverändert geblieben ist. Die Teuerungsrate beträgt seither knapp 30 Prozent.

Der seinerzeitige Gebührenbetrag von 20 Deutsche Mark ist im Rahmen der Um­stellung auf den Euro zum 1. Januar 2002 lediglich auf den Betrag von 10 Euro auf­gerundet worden. Nach nunmehr 18 Jahren soll ein Inflationsausgleich vorgenom­men werden.

Die Gebührenhöhe ist bundeseinheitlich abgestimmt.

 

Zu Nummer 3 (Nummer 2.3 - neu - der Anlage zu § 124 Absatz 2):

Mit Nummer 2.3 soll eine neu geschaffene Gebühr für die Einsichtnahme in das elektronische Schuldnerverzeichnis in das Gesetz auf­genommen werden.

Die Gebühr soll für die Übermittlung jedes übermittelten Datensatzes erhoben wer­den. Dies entspricht den Regelungen für Abrufe aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Gleiches gilt für die Gebührenhöhe. Die vor­gesehene Gebührenhöhe von 4,50 Euro ist angemessen.

 

Die Gebühr soll je übermitteltem Datensatz entstehen, wenn und soweit dem Einsichtnehmenden aufgrund seiner elektronischen Eingaben ein oder mehrere Einträge über den Schuldner angezeigt werden. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass die Eingaben des Einsichtnehmenden unzureichend sind und keinen zweifelsfreien „Treffer“ im Verzeichnis ergeben. Wenn Anfragen weder positiv noch negativ beant­wortet werden können, soll keine Gebühr anfallen.

 

Da auch die Mitteilung, dass zu der betreffenden Person kein Eintrag verzeichnet ist, für den Auskunftsuchenden durchaus einen Informationsgewinn bedeutet, soll auch die sogenannte Negativauskunft gebührenpflichtig sein. Eine solche Information kann für Nutzer von großer Bedeutung sein, etwa um sich über die Bonität eines mögli­chen künftigen Vertragspartners - wie z.B. vor Abschluss eines Mobiltelefonvertrags üblich - zu informieren.

Der Aufwand für die Bereitstellung der elektronischen Einsichtsmöglichkeit entsteht der Justiz auch in diesem Fall.

 

Für eine Selbstauskunft des Schuldners soll gemäß den Bestimmungen des Datenschutzes (§§ 19, 34 BDSG, § 18 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW, SGV.NRW. 20061; siehe auch Kommentierung in Bergmann/Möhrle/Herb, Daten­schutzrecht, Loseblattkommentar, § 19 BDSG Rn. 5, vgl. auch Weichert, NVwZ 2007, 1004) ) keine Gebühr nach Nummer 2.3 erhoben werden.

Dies gilt sowohl für eine Information, dass ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vor­handen ist, als auch für eine Information, dass ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis nicht vorhanden ist (sog. Negativauskunft).

 

 

Zu Artikel 2

 

Artikel 2 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Das Gesetz soll mit Wirkung zum
1. Januar 2013 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt tritt auch das für die Änderungen Anlass gebende Gesetz, das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangs­vollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2258) in Kraft.

 

Auf die Bewilligung des laufenden  Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. De­zember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betref­fend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleiben die bisherigen Vorschriften weiterhin anwendbar.

 

Darunter fallen auch alle Abdruckerteilungen aus dem bisherigen Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO, die bis zum 31. Dezember 2012  beantragt, aber noch nicht erledigt sind.