LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/1184

 

24.10.2012

 

 

 

 

Gesetzentwurf

 

der Landesregierung

 

 

Gesetz zur Änderung der Befristungen besoldungsrechtlicher Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums

 

 

A   Problem

 

Mit den fünf Gesetzen zur Befristung des Landesrechts aus den Jahren 2004 und 2005 hat Nordrhein-Westfalen das gesamte Landesrecht unter den grundsätzlichen Vorbehalt der Befristung und der ständigen Überprüfung des kompletten Normbestands gestellt. Zum 31. Dezember 2012 wird ein Befristungstermin wirksam, so dass Entscheidungen über die Fortexistenz der Rechtsnormen zu treffen sind.

 

 

B   Lösung

 

Um den Aufwand möglichst gering zu halten, wird die zum 31. Dezember 2012 vorzunehmende Befristungsregelung im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums mit einer weiteren, inhaltlich vergleichbaren Befristungsregelung gebündelt, da auf die Vorschriften nach sorgfältiger Prüfung nicht verzichtet werden kann und sie keiner grundlegenden inhaltlichen Änderung bedürfen.

 

C   Alternativen

 

Keine.

 

 

D   Kosten

 

Mit einer Verlängerung der Gesetze sind finanzielle Auswirkungen nicht verbunden, da keine neuen Belastungen für den Landeshaushalt geschaffen werden.

 


 

E    Zuständigkeit

 

Zuständig ist das Justizministerium. Beteiligt sind die Staatskanzlei, das Finanzministerium, das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

 

F    Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung

 

Keine.

 

 

G   Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

 

Keine.

 

 

H   Befristung

 

Dieses Artikelgesetz regelt die Befristung der jeweiligen Vorschriften entsprechend den Vorgaben des Befristungsprojekts.


 

Gesetzentwurf der Landesregierung

 

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmung

 

Gesetz

zur Änderung der Befristungen besoldungsrechtlicher Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums

 

 

 

 

Artikel 1

Änderung des Gesetzes zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes

in der Laufbahn des

Justizwachtmeisterdienstes

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

§ 4 des Gesetzes zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 196) wird wie folgt gefasst:

 

"§ 4

Inkrafttreten

 

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."

 

 

 

Gesetz zur Anhebung

des Eingangs- und des Spitzenamtes

in der Laufbahn des

Justizwachtmeisterdienstes

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 

Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und

des Werkdienstes in

Justizvollzugsanstalten sowie des

Krankenpflegedienstes im

Justizvollzugskrankenhaus

Nordrhein-Westfalen in leitenden

Funktionen

 

§ 6 des Gesetzes zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen vom 18. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), wird aufgehoben.

 

 

 

Gesetz zur Anhebung

der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und

des Werkdienstes in

Justizvollzugsanstalten sowie des

Krankenpflegedienstes im

Justizvollzugskrankenhaus

Nordrhein-Westfalen in leitenden

Funktionen

 

§ 6
Außerkrafttreten

 

Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

 


 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Begründung

 

A  Allgemeines

 

Mit den fünf Gesetzen zur Befristung des Landesrechts hat Nordrhein-Westfalen das gesamte Landesrecht unter den grundsätzlichen Vorbehalt der Befristung und der ständigen Überprüfung gestellt.

 

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf kommt die Landesregierung für den Geschäftsbereich des Justizministeriums dem Auftrag nach, dem Landtag einen Vorschlag über die weitere Behandlung befristeter Vorschriften vorzulegen. Zunächst werden im Hinblick auf die zum 31. Dezember 2012 vorzunehmende Befristungsregelung besoldungsrechtliche Gesetze behandelt. Beide Gesetze haben inhaltlich vergleichbare Regelungen zum Gegenstand.

 

Dieser Entwurf berücksichtigt TOP 32 A. (1) des Protokolls der 2.632. Kabinettsitzung vom 20. Dezember 2011, wonach die zum 1. Januar 2012 in Kraft befindlichen Stammgesetze und Verordnungen zwingend notwendig erscheinen und in zukünftigen Änderungsentwürfen vorgeschlagen werden soll, die Befristungsregelungen (Verfallsklauseln oder Berichtspflichten) zu streichen.

 

 

B  Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Begründung zu Artikel 1:

 

Das Gesetz zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen regelt die Anhebung des Eingangsamtes der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes von Besoldungsgruppe A 3 BBesO A nach Besoldungsgruppe A 4 BBesO A und die Schaffung eines neuen Spitzenamtes der Besoldungsgruppe A 7 Landesbesoldungsordnung für Leiterinnen und Leiter großer Wachtmeistereien.

Die Regelungen sind weiter dauerhaft erforderlich und haben sich bewährt. Die geltende Befristung kann daher aufgehoben werden.

 

 

Begründung zu Artikel 2:

 

Das Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen ermöglicht eine funktionsgerechte und amtsangemessene Besoldung der Bediensteten in leitenden Funktionen, denen das Erreichen von Beförderungsämtern der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 eröffnet wird. Der Gesetzgeber hat diese Beförderungsämter bewusst als "Spitzenämter" der betroffenen Laufbahnen des mittleren Dienstes ausgestaltet.

 

Die Regelungen sind weiter dauerhaft erforderlich und haben sich bewährt. Die geltende Befristung kann daher aufgehoben werden.

 

 

Begründung zu Artikel 3:

 

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.