Das Dokument ist auch im PDF und Word Format verfügbar.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

E 16/290

 

12.04.2013

 

 

Unterausschuss „Bergbausicherheit“

 

Frank Sundermann MdL

 

 

 

     Einladung

 

5. Sitzung (öffentlich)
des Unterausschusses "Bergbausicherheit"

 

am Freitag, dem 19. April 2013,
vormittags 10.00 Uhr, Plenarsaal

Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

 

 

Gemäß § 52 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags berufe ich den Ausschuss ein und setze folgende Tagesordnung fest:

 

Tagesordnung

 

Reform des Bundesberggesetzes: Bergbau sichern, Anwohner

schützen

 

            Antrag der Fraktion der CDU

            Drucksache 16/1618

 

 

 

- Öffentliche Anhörung von Sachverständigen -

 

 

 

 

 

gez. Frank Sundermann

- Vorsitzender -

 

F. d. R.

 

 

(Hans Georg Schröder)

Ausschussassistent

 

 

Anlagen

Verteiler

Fragenkatalog


Öffentliche Anhörung

des Unterausschusses „Bergbausicherheit“

 

 

Reform des Bundesberggesetzes: Bergbau sichern, Anwohner schützen

 

Antrag der Fraktion der CDU, Drucksache 16/1618

am 19. April 2013, um 10.00 Uhr, Plenarsaal

 

V E R T E I L E R

 

Stand: 20. März 2013

 

RWE Power AG

Herrn Vorstandsvorsitzenden

Matthias Hartung

Essen

RAG

Herrn Vorstandsvorsitzenden Bernd Tönjes

Herne

Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e. V.

Berlin

 

IG BCE Nordrhein

Herrn Reiner Hoffmann

Düsseldorf

Institut f. Geotechnik und Markscheidewesen  TU Clausthal

Clausthal-Zellerfeld

Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht

TU Clausthal

Clausthal-Zellerfeld

Institut für Bergbau

TU Universität Clausthal

Clausthal-Zellerfeld

Institut für Berg-, Umwelt und Europarecht RWTH Aachen

Aachen

Institut für Markscheidewesen,

Bergschadenkunde und Geophysik

im Bergbau

RWTH Aachen

Aachen 

Institut für Bergbaukunde

RWTH Aachen

Aachen

Herrn

Carsten Heise

Bonn

Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft

Herrn Prof. Dr. Martin Beckmann

Münster

Herrn

Dirk Tessmer

Frankfurt

Herrn

Klaus Friedrichs

Voerde

Interessenverband bergbaugeschädigter

Immobilienbesitzer e.V. (IVBI)

Marl

Landesverband Bergbau-

betroffener NRW e. V. (LVBB)

Rheinberg

Interessengemeinschaft bergbaubeeinträchtigter

Haus- und Grundeigentümer e.V. (IBHG)

Dortmund

Bürger gegen Bergschäden e. V. (BgB)

Jülich

VBHG

Herrn Johannes Schürken

Herten

Netzwerk Bergbaugeschädigter e.V.

des rheinischen Braunkohlenreviers

Düren-Arnoldsweiler

IVP

Rinteln

Deutscher Markscheider-Verein

Herne

Ingenieur- und Vermessungsbüro Altegoer GmbH

Bochum

Bundesverband bergbauunabhängiger Fachleute e. V.

Düsseldorf

Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW beim RVR

Herrn Gero Debusmann

Essen

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie - Abteilung VI

Herrn MinRat Rainer Zimmer

München

Bezirksregierung Köln

Köln

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6

Dortmund

Kompetenzzentrum Bergschäden

Herrn Peter Immekus

Bergheim

GTW Die Kanzlei für Bauen und Immobilien

Herrn Dr. Michael Terwiesche

Düsseldorf

Herrn RA

Heinrich Kunst

Sozietät Himmelmann Pohlmann Kunst

Dortmund

 

 


 

 

Öffentliche Anhörung

des Unterausschusses „Bergbausicherheit“

 

 

Reform des Bundesberggesetzes: Bergbau sichern, Anwohner schützen

 

Antrag der Fraktion der CDU, Drucksache 16/1618

am 19. April 2013, um 10.00 Uhr, Plenarsaal

 

 

 

F R A G E N K A T A L O G

 

 

Block I: Markscheidewesen

 

1.     Wie kann sichergestellt werden, dass die Markscheider wirklich unabhängig arbeiten?

2.     Gehört die Begutachtung von Bergschäden zu den den Markscheidern nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehaltenen Aufgaben?

3.     Ist die Begutachtung von Bergschäden durch Markscheider übliche Praxis in den Unternehmen?

4.     Ist die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Markscheider aus Ihrer Sicht hinreichend gewährleistet?

5.     Sollen die Behörden zukünftig auf andere Weise als bisher sicherstellen, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Markscheider gewährleistet ist?

  1. Welche Maßnahmen muss die Landesregierung ergreifen, um zukünftig sicherzustellen, dass Bergschäden nur von Gutachtern begutachtet werden, die in keiner Geschäftsbeziehung zu den Bergbaubetreibern standen oder stehen?
  2. Welche Maßnahmen muss die Landesregierung ergreifen, um zukünftig sicherzustellen, dass Markscheider im Rahmen ihrer Tätigkeit (Risswerkführung etc.) diese in einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit zum Schädiger durchführen?
  3. Welche Relevanz hat das von den Markscheidern erarbeitete Risswerk für die Bewertung von Bergschäden?          
  4. Wie beurteilen Sie die bisherige Wahrnehmung der Aufsichtspflicht über die Tätigkeit der Markschneider seitens der oberen Bergbehörde?

 

Block II: Bergschadensvermutung

 

  1. Liegen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 BBergG vor, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Bergschaden von dem Betrieb, in dessen Einwirkungsbereich er entstanden ist, auch verursacht wurde. Wie bewerten Sie die Tatsache, dass das Bundesberggesetz die Bergschadensvermutung dabei auf typische Einwirkungen des untertägigen Abbaus beschränkt und den tägigen Abbau ausschließt?
  2. Welche Änderungen sind notwendig, um die Beweislastumkehr auch in den Tagebauregionen einzuführen?
  3. Was müsste getan werden, um die Beweislast auch im tägigen Abbau aus Ihrer Sicht rechtssicher und zielgenau umzusetzen?

 

Block III: Nulllinie

 

13.  Welche Maßnahmen muss die Landesregierung ergreifen, um Rechtssicherheit für die Betroffenen im sogenannten erweiterten Betrachtungsbereich im Bereich der fehlerhaft ermittelten Nulllinie des Bergwerks Prosper-Haniel  zu schaffen?

14.  Sofern die Bergbehörde nach dem Bundesberggesetz nicht verpflichtet sein sollte, zwingend den Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk Prosper-Haniel zu ändern, um den „erweiterten Betrachtungsraum“ mit einzubeziehen, inwieweit besteht auf Grundlage des geltenden Rechts hierzu jedenfalls die Möglichkeit und was wären die bei der Entscheidung hierüber maßgeblich zu berücksichtigen Gesichtspunkte?

15.  Müssen nach Ihrer Ansicht aufgrund der Vorgänge im Bereich des Bergwerks Prosper-Haniel alle Einwirkungsbereiche in den nordrhein-westfälischen Bergbauregionen überprüft werden?

 

Block IV: Entschädigungspraxis

  1. In den vergangenen Wochen wurde die Entschädigungspraxis der Bergbaubetreiber   öffentlich kritisiert. Teilen Sie diese Kritik?
  2. Ist nach Ihrer Ansicht ein Eingreifen der Landesregierung notwendig, um die aktuelle Entschädigungspraxis der Bergbaubetreiber zu ändern? Wie müsste ein solches Eingreifen aussehen?
  3. Kann ohne die Einführung von Sicherheitsleistungen für Bergbauvorhaben davon ausgegangen werden, dass die Entschädigung der Betroffenen von Bergbauschäden langfristig gesichert ist?

 

Block V: Bergrecht; insb. Öffentlichkeitsbeteiligung

  1. Inwieweit sind die bergrechtlichen Vorschriften auch dazu bestimmt, dem Schutz der bergbaubetroffenen zu dienen? Sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber Bergbautreibenden sowie Aufsichtsbehörden nach geltendem Recht und der Rechtsprechung ausreichend? Wo sehen Sie Änderungsbedarf?
  2. Worin bestehen aus Ihrer Sicht die wichtigsten Defizite in den bergrechtlichen Vorschriften?
  3. Wie könnten Ihrer Ansicht nach die Zielsetzungen „mehr Transparenz“, „mehr Bürgerrechte“, „mehr Öffentlichkeitsbeteiligung“ und „eine Ausweitung des Gesundheitsschutzes“ im Bundesbergrecht verankert werden?
  4. Muss das bisherige Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bergbauvorhaben verbessert werden? Wenn ja: Welche Änderungen sind in den bergrechtlichen Vorschriften möglich, um die Öffentlichkeitsbeteiligung zu verbessern?
  5. Wie beurteilen Sie die Forderung, zukünftig die vom jeweiligen Bergbauvorhaben betroffenen Gemeinden von der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verleihung einer Bergbauberechtigung zu unterrichten?
  6. In wie weit muss das jeweilige bergbautreibende Unternehmen aktuell Geo-, Umwelt- und Monitoringdaten veröffentlichen? Welche Änderungen könnten in diesem Bereich vorgenommen werden, damit alle relevanten Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden? Wie beurteilen Sie die Forderung, dass die jeweiligen Unternehmen verpflichtet werden sollen, alle relevanten Geo-, Umwelt- und Monitoringdaten (z.B. Risswerke, Grubenbilder, Grundwasserentnahme, Emissionen, Höhenmessungen) mindestens alle drei Jahre aktualisiert zu veröffentlichen?
  7. Muss die Durchführung einer UVP integrierter Bestandteil von bergbaurechtlichen Planfeststellungsverfahren werden? Wäre eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung bei bergbaurechtlichen Planfeststellungsverfahren für den Schutz von Mensch und Umwelt ausreichend?
  8. Was sind die Vor- und Nachteile, die entstehen, wenn das Bergrecht durch ein Umweltgesetzbuch ersetzt wird und welche Schritte sind für die Umsetzung erforderlich?
  9. Warum weist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Verpflichtungsklage eines Bergbaubetroffenen auf Anordnung einer Eintragungsverfügung als unzulässig ab, obwohl die amtliche Begründung, der Markscheiderbergverordnung in Summa I.1 unterstreicht: "Die Verordnung dient...dem Schutz von Sachgütern."? [Erledigt durch Frage 19???]

 

Block VI: Sonstige Fragen

  1. Welchen Stellenwert haben der Bergbau und das Bergrecht für die deutsche - insbesondere für die nordrhein-westfälische - Volkswirtschaft und was bedeuten uns die heimischen Rohstoffvorkommen, insbesondere für die industrielle Wertschöpfungskette?
  2. Welche Maßnahmen muss die Landesregierung ergreifen, um die Akzeptanz des Bergbaus in Nordrhein-Westfalen zu stärken?
  3. Wie beurteilen Sie die Forderung einer Rücknahme der Abbaukanten an den Tagebauen Garzweiler und Inden auf 200 m zur Wohnbebauung? Welche zur Minderung der Lärmbelästigung für die Anwohner gleichwertigen Maßnahmen wären vorzugswürdiger?
  4. Welche Vor- und Nachteile würden durch die Erhebung einer Förderabgabe auf Braunkohle entstehen?
  5. Inwieweit bestehen verfassungsrechtliche Grenzen für die Erhebung einer Förderabgabe auf die Braunkohleförderung, sofern die Berechtigung hierzu auf sog. „alten Rechten“ beruht?
  6. Sollten die Klageberechtigungen gegen Bergbauvorhaben ausgeweitet werden?