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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

E  16/1219

 

05.05.2015

 

 

 

Kommission zur

Reform der Nordrhein-Westfälischen Verfassung

(Verfassungskommission)

 

Prof. Dr. Rainer Bovermann MdL

 

 

Einladung

 

 

12. Sitzung (öffentlich / Livestream)
der Verfassungskommission
am Montag, dem 11. Mai 2015,
nachmittags, 14.00 Uhr, Raum E 3 D 01

 

Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

 

 

Gemäß § 53 Abs.1 der Geschäftsordnung des Landtags berufe ich die Kommission ein und setze folgende Tagesordnung fest:

 

 

Tagesordnung

 

Themenkomplex IV – hier: Verfassungsgerichtshof (Rechtsschutz vor dem VerfGH)

 

Stellungnahmen werden erwartet

- öffentliche Anhörung von Sachverständigen -

 

 

 

 

gez. Prof. Dr. Rainer Bovermann
- Vorsitzender -

 

 

F. d. R.

 

 

 

Birgit Hielscher

Kommissionsassistentin

 

 

Anlagen: Übersicht der Sachverständigen und Fragestellungen


 


 

Öffentliche Anhörung
der Verfassungskommission des Landtags Nordrhein-Westfalen
am 11. Mai 2015, 14.00 Uhr

 

Themenkomplex IV – Verfassungsgerichtshof

 

 

V e r t e i l e r

 

 

RA Meinhard Starostik
Richter am Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Prof. Dr. Franz Mayer
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht, Rechtsvergleichung und Rechtspolitik an der Universität Bielefeld

Prof. Dr. Michael Sachs
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht
Universität zu Köln

Prof. Dr. Rosemarie Will
Lehrstuhl für öffentliches Recht,
Staatslehre und Rechtstheorie
Humboldt-Universität zu Berlin
- Juristische Fakultät -

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Anhörung
der Verfassungskommission des Landtags Nordrhein-Westfalen
am 11. Mai 2015, 14.00 Uhr

 

Themenkomplex IV – Verfassungsgerichtshof

 

 

weitere Fragen an die Sachverständigen

 

 

I. Allgemeines

 

 

 

II. Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs

 

 

 

III. Zuständigkeiten und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs

 

 

 

IV. Quorum für eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Verfassungs­gerichtshof

 

 

 

V. Rechtsschutz der Kommunen vor dem Verfassungsgerichtshof

 

 

 

* * *

 



[1] Insbesondere unter Beachtung des Art.112 Absätze 2 bis 4 der Verfassung des Landes Brandenburg, wonach u.a. das Verfassungsgericht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtern besteht; es sich zu je einem Drittel aus Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und Mitgliedern zusammensetzt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen; die Zahl der Richter auf zwölf erhöht und das Gericht in zwei Spruchkörper gegliedert werden kann; und die Verfassungsrichter für die Dauer von zehn Jahren vom Landtag ohne Aussprache gewählt werden, es bei der Wahl anzustreben ist, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind, und die Wiederwahl eines Verfassungsrichters ist ausgeschlossen.