LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
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E 18/422 |
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15.08.2023 |
Rechtsausschuss
Dr. Werner Pfeil MdL
Einladung
21. Sitzung (öffentlich,
Livestream)
des Rechtsausschusses
am Dienstag, dem 22. August 2023,
14.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Raum E3 D01
Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Gemäß § 53 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landtags berufe ich den Ausschuss ein und setze folgende Tagesordnung fest:
Tagesordnung
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Kosten für die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern
Anhörung von Sachverständigen
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gez. Dr. Werner Pfeil |
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F. d. R.
Markus Müller
Ausschussassistenz
Anlage:
Verteiler
Fragenkatalog
Anhörung von Sachverständigen
des Rechtsausschusses
Kosten für die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern
Vorlage 18/1023
am Dienstag, dem 22. August 2023
14.30 bis (max.) 15.30 Uhr, Raum E3 D01, Livestream
Verteiler
Frank Neuhaus Landesverbandsvorsitzender Deutscher Gerichtsvollzieherbund Landesverband Nordrhein-Westfalen Arnsberg-Bruchhausen
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Achim Hirtz Vorsitzender Arbeitsgemeinschaft Justiz NRW im DBB NRW Münster
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Präsidenten der Internationalen Gerichtsvollzieherunion (UIHJ) Marc Schmitz St. Vith - Belgien/Paris - Frankreich
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Direktor des Amtsgerichts Rainer Harnacke AG Eschweiler Eschweiler |
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Anhörung von Sachverständigen
des Rechtsausschusses
Kosten für die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern
Vorlage 18/1023
am Dienstag, dem 22. August 2023
14.30 bis (max.) 15.30 Uhr, Raum E3 D01, Livestream
Fragenkatalog
1. |
Welche Mehrkosten, welche Ersparnisse sind den Gerichtsvollziehern seit der Einführung der E-Akte entstanden?
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2. |
Können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher die Kosten für die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs aus der allgemeinen Vergütung bestreiten (§ 1, 2 GVVergVO) oder ist eine gesonderte Vergütung erforderlich?
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3. |
Wenn eine gesonderte Vergütung zur Abdeckung der Kosten für die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs erforderlich ist – siehe Frage 2 –, erscheint Ihnen eine pauschale Einmalzahlung durch das Land Nordrhein-Westfalen zur Kostenerstattung sinnvoll oder ist stattdessen die laufende Vergütung nach oben anzupassen? Welchen Weg halten Sie für richtig?
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4. |
Welche Arbeitsmehrbelastung/Arbeitsentlastung ist durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs entstanden und durch welche Tätigkeit(en)?
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5. |
In dem Bericht der Landesregierung für den Rechtsausschusses am 26.04.2023 (Vorlage 18/1023) wird von potentiellen Einsparungen wegen der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gesprochen. Wie bewerten Sie diese Aussage?
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6. |
Wie auskömmlich ist die Pauschale in Bezug auf die tatsächlich anfallenden Kosten?
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7. |
In Fällen, in denen die nach §§ 1 und 2 GVVergVO zu gewährende Vergütung nicht ausreicht, können Härtefall-Anträge nach § 5 GVVergVO gestellt werden. Nach hiesigem Kenntnisstand ist jedoch bislang landesweit noch kein solcher Antrag gestellt worden. Wie aufwändig ist die Antragstellung? (Warum wurde bislang keiner dieser Anträge gestellt?)
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8. |
Hat die Justiz NRW die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs unterstützt, etwa finanziell, durch Schulungen oder auf andere Art und Weise? Wenn ja, wie und wann?
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9. |
Was hat sich in der täglichen Arbeit konkret durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher geändert?
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10. |
Welche Maßnahmen müsste die Landesregierung aus Ihrer Sicht umsetzen, um die Gerichtsvollzieher bei der Einrichtung und Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs angemessen zu unterstützen, auch im Hinblick auf die technische Unterstützung und Support?
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