1. Der Unterausschuss "Bergbausicherheit" hat die Aufgabe, sich für die Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der im Bergbau des Landes Beschäftigten sowie für den Schutz der Bevölkerung in den vom Bergbau betroffenen Gebieten einzusetzen . Er befasst sich ebenfalls mit sämtlichen Folgen aus aktivem wie stillgelegten Bergbau wie beispielsweise Bergschäden, Ewigkeitslasten, Grundwasserwiederanstieg einschließlich möglicher Auswirkungen für die Bevölkerung und die Kommunen. Zudem begleitet er die Arbeit der "Schlichtungsstellen Bergschaden Nordrhein-Westfalen", die bereits eingerichtet sind und ggf. künftig eingerichtet werden.
2. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll der Ausschuss sich über den jeweiligen Stand der Technik und der Sicherheit in Bergbau und Bergbaufolgeplanung sowie über neue Entwicklungen auf diesen Gebieten unterrichten. Dazu wird er z.B. Befahrungen und Besichtigungen von Betrieben, von Fachstellen sowie von Forschungs- und Prüfeinrichtungen vornehmen. Darüber hinaus kann er an fachlichen Tagungen und Veranstaltungen teilnehmen.
3. Darüber hinaus soll der Unterausschuss sich im Einzelfall über solche Grubenunglücke, bei denen Personen getötet bzw. erheblich verletzt oder unter Tage eingeschlossen worden sind oder deren Aufklärung von besonderem Interesse für die Verbesserung der Grubensicherheit ist, durch Befahrungen der Unfallstellen selbst unterrichten. Dies gilt entsprechend auch bei Personenschäden durch Tagesbrüche oder sonstige durch den Bergbau verursachte Ereignisse.
4. Aufgrund der durch eigene Feststellungen sowie durch sonstige Unterrichtung gewonnenen Erkenntnisse soll der Unterausschuss dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Vorschläge für Maßnahmen unterbreiten, die geeignet erscheinen, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der im Bergbau Beschäftigten und den Schutz der Bevölkerung in Bergbaugebieten vor Folgen des Bergbaus zu verbessern.
5. Der Unterausschuss berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie zum Abschluss der Legislaturperiode über seine Tätigkeit sowie über die allgemeine Entwicklung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Bergbau.
6. Der Unterausschuss kann in seinen Sitzungen 9 ständige Sachverständige anhören. Benannt werden von den entsendenden Institutionen je zwei Vertreter/innen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, der Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e.V., sowie je ein/e Vertreter/in der derzeit landesweit tätigen Interessenvertretungen der Bergbaubetroffenen LVBB und VBHG, des Netzwerks Bergbaugeschädigter e.V., der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie und des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.. Im Verhinderungsfall dürfen die genannten Institutionen jeweils eine/n stellvertretende/n Sachverständige/n entsenden. Für die Anhörung weiterer Sachverständiger gilt § 57 der Geschäftsordnung des Landtags.
7. Die Landesregierung, insbesondere das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie als oberste Landesbergbehörde, wird ersucht, den Unterausschuss bei der Erfüllung der vorstehend genannten Aufgaben zu unterstützen. So sollte dafür Sorge getragen werden, dass
a) dem Ausschuss alle von ihm erbetenen und zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte und Berichte gegeben werden,
b) im Falle eines in Nr. 3 bezeichneten Unglücks der/die Ausschussvorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die Stellvertreter/in, und je Fraktion das nächst erreichbare Ausschussmitglied unverzüglich hierüber benachrichtigt werden,
c) nach Abschluss der durch die Bergbehörde durchgeführten Untersuchung eines in Nr. 3 bezeichneten Unglücks ein Untersuchungsbericht dem Unterausschuss als Beratungsunterlage übermittelt wird und
d) auf Wunsch des Unterausschusses zu seinen Sitzungen Vertreter/innen der Bergbehörden, des Geologischen Dienstes und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als fachkundige Berater entsandt werden.