Jede und jeder Wahlberechtigte in NRW hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme können die Wählerinnen und Wähler eine konkrete Person aus ihrem Wahlkreis unterstützen. Mit der Zweitstimme entscheiden sie sich – unabhängig von der Erststimme – für eine der Parteien, die zur Landtagswahl antreten.
Erststimme
Das NRW-Wahlrecht ist eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht, man spricht deshalb auch von einer personalisierten Verhältniswahl. In jedem der 128 Wahlkreise des Landes genügt bei der Erststimme die einfache Mehrheit: Wer als Direktkandidatin oder -kandidat die meisten Stimmen in einem Wahlkreis erhält, ist gewählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitunter hängt es an wenigen Stimmen, die darüber entscheiden, wer aus einem Wahlkreis in den Landtag einzieht.
Zweitstimme
Sind die Direktmandate vergeben, ziehen mindestens 53 weitere Abgeordnete über die Landesliste ihrer Partei ins Parlament ein. Hier zählt der Stimmanteil der Partei an den Zweitstimmen (Verhältniswahlrecht). Dazu werden zunächst die gültigen Stimmen gezählt. Nur Parteien, die mindestens fünf Prozent dieser Gesamtstimmenzahl erreichen, ziehen ins Parlament ein.
Das mathematische Verfahren, mit dem die genaue Zahl der Mandate der Parteien berechnet wird, ist in § 33 Landeswahlgesetz in Verbindung mit § 58 Landeswahlordnung festgelegt.
Listenmandat
Ist die Zahl der Sitze für die einzelnen Parteien berechnet, werden zunächst die erfolgreichen Direktkandidatinnen und -kandidaten berücksichtigt. Stehen der Partei nach dem Gesamtwahlergebnis weitere Sitze im Landtag zu, besetzt sie diese mit Kandidatinnen und Kandidaten von ihrer Liste. Konnte eine Partei keinen Wahlkreis erobern, besetzt sie alle ihr zustehenden Plätze über die Liste.
Vergrößerung des Landtags
Was passiert, wenn eine Partei mehr Direktmandate und damit Sitze im Landtag gewinnt, als ihr nach dem Anteil an den Zweitstimmen zustehen? Dann wird der Landtag vergrößert. Die „überverhältnismäßig“ errungenen werden als Überhangmandate bezeichnet. Um das Stimmenverhältnis wieder herzustellen, bekommen die anderen Parteien sogenannte Ausgleichsmandate. Die Gesamtzahl der Mandate muss immer ungerade sein und dazu gegebenenfalls um ein sogenanntes Aufstockungsmandat erhöht werden.