Rechte und Pflichten
Jeder, der mindestens 18 Jahre alt ist, einen deutschen Pass besitzt und seit mindestens drei Monaten in NRW mit erstem Wohnsitz gemeldet ist, darf bei den Landtagswahlen als Abgeordneter kandidieren.
Gewählt werden die Landtagsabgeordneten mittels eines Wahlsystems, welches aus einer Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahl besteht. Nordrhein-Westfalen ist eingeteilt in 128 Wahlkreise. 128 Abgeordnete werden in diesen Wahlkreisen mit relativer Mehrheit gewählt. Wer hier die meisten Stimmen erhält, und sei es nur eine Stimme mehr, ist gewählt. Mindestens 53 Abgeordnete kommen zusätzlich im Wege des sog. Verhältnisausgleichs über die Landeslisten der Parteien in den Landtag.
Bei nordrhein-westfälischen Landtagswahlen haben die Wahlberechtigten seit der Wahl im Jahr 2010 zwei Stimmen: eine, die sie einem Kandidaten bzw. einer Kandidatin aus ihrem Wahlkreis geben, und eine für eine Partei.
Verlust des Mandats
Vor Ablauf der fünfjährigen Wahlperiode können Abgeordnete ihr Mandat nur durch eigenen Verzicht oder durch eine strafrechtliche Aberkennung verlieren.
Auch durch Wegzug aus Nordrhein-Westfalen oder durch Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft geht das Mandat verloren, nicht jedoch durch ein Misstrauensvotum der Wähler oder durch den Ausschluss aus einer Fraktion. Bei einem Fraktionsausschluss kann der Abgeordnete sein Mandat behalten und gehört dem Landtag als fraktionsloser Abgeordneter an.
Verpflichtungserklärung
Die Abgeordneten des Landtags NRW geben in der ersten Sitzung einer Wahlperiode folgende Verpflichtungserklärung ab:
„Die Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegenüber jedem Menschen dem Frieden dienen werden.“
Später eintretende Abgeordnete werden vom Landtagspräsidenten bzw. von der Landtagspräsidentin vor dem Plenum per Handschlag verpflichtet.
Aufgaben
Die Abgeordneten haben im Landtagsplenum, in den Ausschüssen, in den Fraktionen und deren Arbeitskreisen vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel die Arbeit an Gesetzen, die Verabschiedung des Landeshaushaltes, in dem alle Einnahmen und Ausgaben des Landes enthalten sein müssen, die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und anderer Verfassungsorgane, die Kontrolle der Landesverwaltung sowie die Debatte über öffentliche Angelegenheiten.
Der Schwerpunkt der Parlamentsarbeit liegt keineswegs in der Teilnahme an Plenardebatten, auf die sich die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit richtet, sondern in einer Fülle von Sitzungsterminen: Fraktionsberatungen, Sitzungen der Arbeitskreise der Fraktionen, Sitzungen der Fachausschüsse des Landtags, in denen die Sitzungen des Plenums vorbereitet werden.
Beispiel Gesetzgebung: Gesetze sind heute sehr kompliziert, weil sie unter anderem. wirtschaftliche, soziale, ökologische, technische und vor allem auch finanzielle Aspekte berücksichtigen müssen. Gesetzentwürfe werden zeitaufwändig beraten, auch unter Hinzuziehung externer Fachleute. In den Plenarsitzungen des Landtags wird dann für die Öffentlichkeit die letztendliche Entscheidung getroffen, nachdem die Fraktionen nochmals ihre Standpunkte dargelegt haben.
Zu den Aufgaben im Parlament kommen zahlreiche Verpflichtungen im öffentlichen Leben und im Wahlkreis, wo die Abgeordneten für die Bevölkerung Ansprechpartner sein sollen und wollen. Die Interessen der Bevölkerung wollen engagiert wahrgenommen werden. Landespolitiker müssen sich deshalb auch mit kommunalpolitischen Themen auskennen. Viele Landtagsabgeordnete sind aus diesem Grund gleichzeitig noch Mitglied eines Stadt- oder Gemeinderates oder eines Kreistages.
Die Abgeordneten müssen ihre Leistungen, den Standpunkt ihrer Fraktion und Partei in zahllosen Veranstaltungen außerhalb des Parlaments vertreten und erläutern: Informationen für Journalisten, öffentliche Diskussionsveranstaltungen, Referate auf Kongressen, Info-Stände in der Fußgängerzone. Die Öffentlichkeit - Vereine, Verbände, Organisationen und viele mehr - stellt hohe Anforderungen an die Abgeordneten. Die Wahrnehmung des Mandats und was mit diesem zusammenhängt, das ist ein kommunikativer und sehr zeitaufwändiger Beruf: 60 oder gar 70 Stunden Arbeit pro Woche sind keine Seltenheit.
Rechte und Pflichten
Die wesentlichen Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Abgeordneten sind in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung, dem Abgeordnetengesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen und der Geschäftsordnung des Landtags enthalten.
Rederecht
Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Plenum und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen. Dieses sollte in freier Rede geschehen, Aufzeichnungen hierzu sind jedoch erlaubt. Die Beratungszeit eines Gegenstandes sowie die Redezeit des einzelnen Abgeordneten kann auf Vorschlag des Ältestenrates oder des Präsidenten bzw. der Präsidentin durch den Landtag begrenzt werden. Spricht ein Abgeordneter über die festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm das Wort entzogen werden.
Antragsrecht
Jeder Abgeordnete kann Anträge stellen. Anträge sind eine Aufforderung an die Landesregierung, in einer bestimmten Richtung tätig zu werden, z.B. durch eine Bundesratsinitiative.
Stimmrecht
Die Abgeordneten haben das Recht, sich frei und ungehindert an Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen, dieses Recht kann grundsätzlich nicht eingeschränkt oder entzogen werden.
Mitwirkung in den Ausschüssen des Landtags
Abgeordnete können in Fachausschüssen mitwirken. Die Fraktionen bestimmen, in welche Ausschüsse die Abgeordneten entsandt werden.
Fragerecht
Die mündliche Anfrage
Jeder Abgeordnete ist berechtigt, bis zu zwei kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten, die innerhalb der Fragestunde des Plenums von dem befragten Regierungsmitglied beantwortet werden muss. Die Fragen müssen fristgerecht schriftlich beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags eingereicht werden. In der Fragestunde kann der Fragesteller bis zu drei Zusatzfragen stellen. Jedes andere Mitglied des Landtags hat die Möglichkeit, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen.
Die Kleine Anfrage
Jeder Abgeordnete kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen. Die Kleine Anfrage wird schriftlich gestellt und beantwortet, sie muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und darf nicht mehr als 5 Unterfragen enthalten.
Hauptsächlicher Nutzen ist, die Aufmerksamkeit auf bestimmte Einzelprobleme zu lenken und dazu Informationen von der Regierung zu bekommen.
Die Kleine Anfrage muss innerhalb von vier Wochen beantwortet werden, sonst kann sie per Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt werden.
Zwischenfrage
Jeder Abgeordnete hat das Recht, während der Rede eines Kollegen oder einer Kollegin eine Zwischenfrage zu beantragen. Die Rednerin oder der Redner können nach Befragen durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin die Zwischenfrage zulassen oder ablehnen.
Kurzintervention
Im Anschluss an einen Redebeitrag eines Abgeordneten oder eines Ministers ist eine sogenannte Kurzintervention von 90 Sekunden pro Fraktion möglich. Der Redner darf hierauf ebenfalls mit maximal 90 Sekunden Antworten. Eine Kurzintervention zu Redebeiträgen von Rednern der eigenen Fraktion ist nicht zulässig.
Akteneinsicht
Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtags befinden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder andere Bestimmungen dem entgegenstehen.
Zeugnisverweigerungsrecht
Die Abgeordneten haben das Recht, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten/der Präsidentin vorgenommen werden.
Weitere Rechte sind nicht von einem Abgeordneten alleine, sondern nur durch Zusammenwirken mit anderen wahrzunehmen:
Die Große Anfrage
Sie wird schriftlich gestellt, bezieht sich auf ein komplexes Themenfeld und dient der Thematisierung bestimmter politischer Bereiche (z.B. Energiestandort NRW, Wohnungssituation NRW).
Frageberechtigt sind eine Fraktion oder mindestens sieben Mitglieder des Landtags. Die Große Anfrage muss von der Landesregierung innerhalb eines Vierteljahres schriftlich beantwortet werden. Geschieht dies nicht, kann sie per Antrag auf die Tagesordnung der übernächsten Plenarsitzung gesetzt werden.
Aktuelle Stunde
Eine Aktuelle Stunde kann zu einem bestimmten landespolitischen Thema durch eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags beantragt werden. In kurzen Redebeiträgen wird hier kontrovers zum Thema gesprochen. In der Aktuellen Stunde werden meistens besonders brisante und aktuelle Themen debattiert.
Gesetzentwürfe
Auch Gesetzentwürfe können von mehreren Abgeordneten eingebracht werden, und zwar müssen sie von mindestens sieben Abgeordneten unterzeichnet sein.
Untersuchungsausschuss
Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse zur Aufklärung bestimmter Sachverhalte einzusetzen. Untersuchungsausschüsse haben besondere Rechte. Sie können Zeugen vernehmen und erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind den Untersuchungsausschüssen auf Verlangen vorzulegen.
Anwesenheitspflicht
Die Landtagsabgeordneten sind verpflichtet, an Sitzungen des Plenums und seiner Ausschüsse sowie an Sitzungen ihrer Fraktionen teilzunehmen. Zur Überprüfung liegen Anwesenheitslisten aus, in die sich die Abgeordneten eintragen.
Pflicht zur Wahrung der parlamentarischen Ordnung
Um das Ansehen des Landtags und seiner Abgeordneter zu wahren, werden gewisse Verhaltensweisen vorausgesetzt, dazu gehört z. B. ein angemessener Sprachgebrauch. Bei Verstößen gegen die parlamentarische Ordnung hat der Präsident bzw. die Präsidentin zur Wahrung der Würde des Hauses das Recht, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Diese reichen vom Ordnungsruf bis zum zeitweiligen Ausschluss eines Abgeordneten von Plenarsitzungen.
Verschwiegenheitspflicht
Bezüglich nicht-öffentlicher und vertraulicher Sitzungen von Ausschüssen unterliegen die Landtagsabgeordneten der Verschwiegenheitspflicht.
Verhaltensregeln
Seit dem neuen Abgeordnetengesetz, das der Landtag Nordrhein-Westfalen am 17. März 2005 verabschiedet hat, werden Nebentätigkeiten von Abgeordneten strenger kontrolliert. Mit Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 620), das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, sind die sog. Transparenzregeln noch deutlich erweitert worden. Nicht nur die Nebentätigkeiten an sich müssen in sieben Kategorien angegeben und veröffentlicht werden, sondern auch die daraus erzielten Einnahmen bzw. Einkünfte. Entgelte, für die die Abgeordneten keine Gegenleistung erbringen, sind verboten.
Bei Beratungen oder Abstimmungen in einem Ausschuss haben Abgeordnete, die aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen oder aufgrund ihrer Nebentätigkeit bei einem bestimmten Behandlungsgegenstand befangen sind, die Interessenverknüpfung im Ausschuss offen zu legen.
Schutz der Abgeordneten
Damit ein Abgeordneter unabhängig seine Meinung vertreten und die Aufgaben des Mandats ungehindert wahrnehmen kann, gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die dieses sicherstellt.
So dürfen Abgeordnete nicht an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats gehindert werden, sei es durch Benachteiligung oder sogar Entlassung aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis.
Indemnität
Die Indemnität bedeutet, dass ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seines Abstimmungsverhaltens oder wegen einer Äußerung in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden darf. Die Indemnität bezieht sich nicht auf verleumderische Beleidigungen.
Immunität
Aufgrund der Immunität kann kein Abgeordneter ohne Genehmigung des Landtags wegen einer möglichen Straftat zur Untersuchung herangezogen, festgenommen oder verhaftet werden. Die Schutzregelung gilt nicht, wenn er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung vorliegt.
Auch ist die Genehmigung des Landtags bei jeder Maßnahme zur Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten erforderlich, sofern diese ihn bei der Ausübung seines Mandats beeinträchtigen sollte.
Der Landtag hebt zu Beginn jeder Legislaturperiode die Immunität der Abgeordneten generell für bestimmte Verfahrensschritte, wie z.B. die Einleitung von Ermittlungsverfahren, auf. Zu den Schutzrechten der Abgeordneten zählt auch das Zeugnisverweigerungsrecht (siehe oben).
Abgeordnetenbezüge und Versorgung
Mit Beginn der 14. Wahlperiode im Juni 2005 hat der Landtag NRW als erstes Parlament einen Systemwechsel bei der Abgeordnetenbezahlung und -versorgung vollzogen: Die steuerfreien Pauschalen wurden gestrichen und die staatliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeschafft.
Die Abgeordneten erhalten einen steuerpflichtigen monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 12.056,08 €. Hiervon fließen 2.453,42 € zur Altersvorsorge in ein für die Mandatsträger gegründetes Versorgungswerk. Mit dem übrigen Betrag muss der im Zusammenhang mit der Mandatstätigkeit anfallende Aufwand bestritten werden. Im Rahmen der Jahressteuererklärung wird der individuelle und tatsächliche durch die Mandatstätigkeit bedingte Aufwand geltend gemacht so wie bei den übrigen Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern auch.
Des Weiteren sind die Regelungen für die Zahlung von Übergangsgeld sowie für die Angabe von Nebentätigkeiten („Verhaltensregeln“) und die Sanktionierung von Verstößen neu gefasst worden. So wurde das Verbot von „Einkommen ohne entsprechende Gegenleistung“ – wie es bereits aus dem so genannten Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1975 hervorgeht – umgesetzt und ein abgestuftes Verfahren bei Verstößen eingeführt. Genauere Informationen zur Vergütung sind im Abgeordnetengesetz zu finden.