Diese Genehmigung umfasst nicht
a) Beleidigungsdelikte mit politischem Charakter (§§ 185, 186 und 188 Abs. 1 StGB),
b) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat,
c) den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, soweit er nicht unter Nr. 1 Satz 2 Buchst. c fällt,
d) im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einen Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG),
e) den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme, soweit er nicht unter Nr. 1 Satz 2 Buchst. b fällt,
f) die Vorlage der Klageschrift bei dem für Disziplinarsachen zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts,
g) den Antrag auf Eröffnung eines Ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots, gleichgültig, ob das Verbot umfassend ist oder sich auf einzelne berufliche Tätigkeiten beschränkt,
h) andere freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen.