Land
Das Land Nordrhein-Westfalen ist durch eine Verordnung der britischen Militärregierung vom 23. August 1946 aus dem nördlichen Teil der preußischen Rheinprovinz und der preußischen Provinz Westfalen entstanden. Ein Jahr später kam das Land Lippe-Detmold hinzu. Im Jahr 1949 wurde NRW ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland. Das Land ist in die fünf Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln, Münster, Detmold und Arnsberg unterteilt. Es gibt 31 Kreise, 23 kreisfreie Städte und 373 Gemeinden. 30 Städte haben über 100.000 Einwohner. Die Landeshauptstadt ist Düsseldorf. NRW ist mit knapp 18 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern, Einheimischen und Zugewanderten, das bevölkerungsreichste und dichtbesiedelste Land der Bundesrepublik. Die Fläche des Landes beträgt 34.098 Quadratkilometer.
Landesbeauftragte(r) für den Datenschutz
Bei seiner Kontrolltätigkeit wird der Landtag außerparlamentarisch unterstützt durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist eine selbständige Behörde und wird vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung gewählt.
Landesrechnungshof
Auch der Landesrechnungshof ist eine selbständige Behörde und unterstützt den Landtag bei seiner Kontrolltätigkeit, hier insbesondere bei der Wahrnehmung des Budgetrechts. Die Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag gewählt und von der Landesregierung ernannt. Der Landesrechnungshof nimmt seine Aufgabe, die Finanzen des Landes zu prüfen, eigenständig und unabhängig wahr.
Landesregierung
Die Landesregierung ist das Exekutivorgan des Landes und besteht aus der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten und den Landesministerinnen und -ministern. Die Landesregierung hat ein Gesetzesinitiativrecht sowie eine Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung. Die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leiten alle Landesministerinnen und -minister ihre Geschäftsbereiche selbständig und in eigener Verantwortung.
Landesverfassung
Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ist nach Billigung durch Volksentscheid am 11. Juli 1950 in Kraft getreten. Sie ist - wie das Grundgesetz - eine Vollverfassung, die nicht nur das Funktionieren der einzelnen Staatsorgane regelt (Teile I und III), sondern auch Grundentscheidungen über die Rechte und Pflichten der Staatsbürger und die Ordnung des Gemeinschaftslebens trifft (Teil II). Die Landesverfassung bekennt sich ausdrücklich zum Prinzip der Volkssouveränität, zum System der repräsentativen Demokratie, wenn auch mit unmittelbar demokratischen Elementen, und zu den Grundätzen der Gewaltenteilung. Die verfassungsmäßige Ordnung des Landes als eines Gliedstaates der Bundesrepublik Deutschland entspricht auch im übrigen den Grundsätzen des republikanischen demokratischen und sozialen Rechtstaates, wie es das Grundgesetz fordert.
Landschaftsverbände
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind Zusammenschlüsse der Kreise und kreisfreien Städte der beiden Landesteile Nordrhein-Westfalens zur Erfüllung regionaler öffentlicher Aufgaben.
Landtag
Der Landtag NRW besteht aus den vom Volk gewählten Abgeordneten. Er repräsentiert das Gesamtvolk des Landes. Seine Hauptaufgaben sind die Gesetzgebung, die Verabschiedung des Landeshaushalts, die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und anderer Verfassungsorgane, die Kontrolle von Regierung und Verwaltung sowie die Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten. Der Landtag NRW wird auf fünf Jahre gewählt.
Landtagsverwaltung
In der Landtagsverwaltung sind alle administrativen, wissenschaftlichen und organisatorisch-technischen Dienste zusammengefasst, die notwendig sind, damit das Parlament und seine Organe die vielfältigen Aufgaben erfüllen können. Die Landtagsverwaltung stellt ein Dienstleistungsunternehmen dar, das den Landtag in der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen unterstützt. An der Spitze der Landtagsverwaltung steht die Landtagspräsidentin. Ihr ständiger Vertreter in der Landtagsverwaltung ist die Direktorin beim Landtag.
Landtagspräsidentin bzw. Landtagspräsident
Der Landtagspräsident ist der höchste Repräsentant des Landtags. Er wahrt die Rechte des Parlaments, vertritt es nach außen, führt dessen Geschäfte, leitet die Plenarsitzungen und steht an der Spitze der Landtagsverwaltung. Er wird für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Nach parlamentarischem Brauch hat die stärkste Fraktion das Vorschlagsrecht für das Amt des Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin. Die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Landtags vertreten den Landtagspräsidenten.
Lesung
Lesung bezeichnet die Beratung von Gesetzesentwürfen im Parlament. In der sogenannten ersten Lesung wird die Beschlussfassung in einer Plenarsitzung vor der Öffentlichkeit begründet und in einer kurzen Grundsatzdebatte beraten. Bereits nach dieser Debatte kann der Gesetzentwurf von der Mehrheit des Landtags abgelehnt werden. Das ist aber der Ausnahmefall. Meistens wird ein Gesetzentwurf zu Ende der ersten Lesung zur weiteren Erörterung an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen. In der folgenden zweiten Lesung werden vor dem Landtag die strittigen Einzelpunkte ausführlich diskutiert. Auch hier können noch Änderungen an dem Entwurf vorgenommen werden. Kommt eine Einigung über den Entwurf nicht zustande, so kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Abgeordneten eine dritte Lesung stattfinden, die erneut durch Ausschussberatungen vorbereitet werden kann. In der Regel findet aber schon zu Ende der zweiten Lesung die Schlussabstimmung statt. Bei Haushaltsgesetzen und bei Änderungen der Verfassung sind drei Lesungen vorgeschrieben.
Landtagswahl
Der Landtag NRW wird für fünf Jahre gewählt. Mit der Wahl bekundet die wahlberechtigte Bevölkerung ihren Willen und entscheidet über die politische Zusammensetzung ihrer Volksvertretung. Die Abgeordneten der nordrhein-westfälischen Volksvertretung werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz seit mindestens 16 Tagen in NRW hat. Wählbar ist, wer volljährig ist und seit wenigstens drei Monaten in NRW wohnt.