Nach dem Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegt die gesamte Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Die Landesregierung ist verpflichtet, ihm umfassend über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes zu berichten - auf Verlangen auch über Einzelfälle (§ 25 Abs. 1 VSG NRW).
Herauszuheben sind zwei Kontrollbereiche:
Das PKG übt die parlamentarische Kontrolle über die G10-Maßnahmen aus. Anders als bei der juristisch geprägten Einzelfallkontrolle, die bei der G10-Kommission liegt, geht es bei der parlamentarischen Kontrolle in der Regel um allgemeinere Fragen insbesondere von politischer Bedeutung.
Das PKG genehmigt den Wirtschaftsplan des Verfassungsschutzes. Während im Haushaltsplan des Landes aus Geheimhaltungsgründen lediglich die Gesamtsumme ausgebracht wird, die dem Verfassungsschutz im Laufe des Jahres zur Verfügung steht, geht das PKG in die Einzelheiten und übt so das eigentliche Budgetrecht gegenüber dem Verfassungsschutz aus.
Um seine Aufgaben wirkungsvoll wahrnehmen zu können, wurden seine Kompetenzen durch das Gesetz zur Stärkung des Verfassungsschutzes und seiner Kontrollorgane vom 18. Dezember 2002 erheblich gestärkt.
- Das PKG hat ein jederzeitiges Begehungs-, Befragungs- und Akteneinsichtsrecht beim Verfassungsschutz (§ 25 Abs. 2 VSG NRW);
- in Einzelfällen kann das PKG einen Sachverständigen mit Kontrollaufgaben beauftragen oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz um Stellungnahme bitten (§ 25 Abs. 4 und 5 VSG NRW);
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes können sich mit Beschwerden an das PKG wenden (§ 25 Abs. 6 VSG NRW);
- sämtliche Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, in denen es um ein sie betreffendes Verhalten des Verfassungsschutzes geht, sind dem PKG vorzulegen (§ 27 VSG NRW);
- Das Innenministerium ist verpflichtet, das PKG im Abstand von sechs Monaten über den Umgang mit den neuen Auskunftsrechten zu informieren.
Das PKG besteht aus 11 Mitgliedern nebst Stellvertreterinnen und -vertretern, die der Landtag zu Beginn jeder Wahlperiode für deren Dauer aus seiner Mitte wählt (§ 24 Abs. 1 VSG NRW).
Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtags so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Kontrollgremium gewählt hat.