Zur veröffentlichten Fassung der Sitzungseinladung / Tagesordnung

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
18. Wahlperiode

 

E  18/422

 

15.08.2023

 

 

 

Rechtsausschuss

 

 

21. Sitzung (öffentlich, Livestream)
des Rechtsausschusses
am Dienstag, dem 22. August 2023,
14.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Raum E3 D01

 

 

Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf

 

 

Tagesordnung

 

 

 

Kosten für die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern

 

Vorlage 18/1023

Stellungnahme 18/652

Stellungnahme 18/643

 

Anhörung von Sachverständigen

 

 

 

 

 

gez. Dr. Werner Pfeil
- Vorsitz -

 


 

Anhörung von Sachverständigen

des Rechtsausschusses

 

Kosten für die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern

Vorlage 18/1023

 

am Dienstag, dem 22. August 2023

14.30 bis (max.) 15.30 Uhr, Raum E3 D01, Livestream

 

Verteiler

 

 

Frank Neuhaus

Landesverbandsvorsitzender

Deutscher Gerichtsvollzieherbund

Landesverband Nordrhein-Westfalen

Arnsberg-Bruchhausen

 

Achim Hirtz

Vorsitzender Arbeitsgemeinschaft

Justiz NRW im DBB NRW

Münster

 

Präsidenten der Internationalen

Gerichtsvollzieherunion (UIHJ)

Marc Schmitz

St. Vith - Belgien/Paris - Frankreich

 

Direktor des Amtsgerichts

Rainer Harnacke

AG Eschweiler

Eschweiler

 

 

 

***


Anhörung von Sachverständigen

des Rechtsausschusses

Kosten für die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern

Vorlage 18/1023

am Dienstag, dem 22. August 2023

14.30 bis (max.) 15.30 Uhr, Raum E3 D01, Livestream

Fragenkatalog

 

 

1.

Welche Mehrkosten, welche Ersparnisse sind den Gerichtsvollziehern seit der Einführung der E-Akte entstanden?

 

2.

Können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher die Kosten für die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs aus der allgemeinen Vergütung bestreiten (§ 1, 2 GVVergVO) oder ist eine gesonderte Vergütung erforderlich?

 

3.

Wenn eine gesonderte Vergütung zur Abdeckung der Kosten für die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs erforderlich ist – siehe Frage 2 –, erscheint Ihnen eine pauschale Einmalzahlung durch das Land Nordrhein-Westfalen zur Kostenerstattung sinnvoll oder ist stattdessen die laufende Vergütung nach oben anzupassen? Welchen Weg halten Sie für richtig?

 

4.

Welche Arbeitsmehrbelastung/Arbeitsentlastung ist durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs entstanden und durch welche Tätigkeit(en)?

 

5.

In dem Bericht der Landesregierung für den Rechtsausschusses am 26.04.2023 (Vorlage 18/1023) wird von potentiellen Einsparungen wegen der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gesprochen.

Wie bewerten Sie diese Aussage?

 

6.

Wie auskömmlich ist die Pauschale in Bezug auf die tatsächlich anfallenden Kosten?

 

7.

In Fällen, in denen die nach §§ 1 und 2 GVVergVO zu gewährende Vergütung nicht ausreicht, können Härtefall-Anträge nach § 5 GVVergVO gestellt werden. Nach hiesigem Kenntnisstand ist jedoch bislang landesweit noch kein solcher Antrag gestellt worden. Wie aufwändig ist die Antragstellung? (Warum wurde bislang keiner dieser Anträge gestellt?)

 

8.

Hat die Justiz NRW die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs unterstützt, etwa finanziell, durch Schulungen oder auf andere Art und Weise? Wenn ja, wie und wann?

 

9.

Was hat sich in der täglichen Arbeit konkret durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher geändert?

 

10.

Welche Maßnahmen müsste die Landesregierung aus Ihrer Sicht umsetzen, um die Gerichtsvollzieher bei der Einrichtung und Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs angemessen zu unterstützen, auch im Hinblick auf die technische Unterstützung und Support?

 

 

Die Fraktionen im Landtag NRW