LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
18. Wahlperiode
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E 18/422
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15.08.2023
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Rechtsausschuss
21. Sitzung (öffentlich,
Livestream)
des Rechtsausschusses
am Dienstag, dem 22. August 2023,
14.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Raum E3 D01
Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Tagesordnung
Anhörung von Sachverständigen
des Rechtsausschusses
Kosten für die
Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den
Gerichtsvollzieherinnen
und Gerichtsvollziehern
Vorlage 18/1023
am Dienstag, dem 22. August 2023
14.30 bis (max.) 15.30 Uhr, Raum E3 D01,
Livestream
Frank Neuhaus
Landesverbandsvorsitzender
Deutscher
Gerichtsvollzieherbund
Landesverband
Nordrhein-Westfalen
Arnsberg-Bruchhausen
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Achim Hirtz
Vorsitzender Arbeitsgemeinschaft
Justiz NRW im DBB NRW
Münster
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Präsidenten der Internationalen
Gerichtsvollzieherunion (UIHJ)
Marc
Schmitz
St. Vith
- Belgien/Paris - Frankreich
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Direktor des
Amtsgerichts
Rainer Harnacke
AG Eschweiler
Eschweiler
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Anhörung von Sachverständigen
des Rechtsausschusses
Kosten für die Einrichtung des
elektronischen Rechtsverkehrs bei den
Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollziehern
Vorlage 18/1023
am Dienstag, dem 22. August 2023
14.30 bis (max.) 15.30 Uhr, Raum E3 D01, Livestream
1.
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Welche Mehrkosten, welche Ersparnisse sind den
Gerichtsvollziehern seit der Einführung der E-Akte entstanden?
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2.
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Können
die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher die Kosten für die
Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs aus der allgemeinen Vergütung
bestreiten (§ 1, 2 GVVergVO) oder ist eine gesonderte Vergütung erforderlich?
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3.
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Wenn eine
gesonderte Vergütung zur Abdeckung der Kosten für die Einrichtung des
elektronischen Rechtsverkehrs erforderlich ist – siehe Frage 2 –, erscheint
Ihnen eine pauschale Einmalzahlung durch das Land Nordrhein-Westfalen zur
Kostenerstattung sinnvoll oder ist stattdessen die laufende Vergütung nach
oben anzupassen? Welchen Weg halten Sie für richtig?
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4.
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Welche Arbeitsmehrbelastung/Arbeitsentlastung ist durch die
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs entstanden und durch welche
Tätigkeit(en)?
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5.
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In dem Bericht der Landesregierung für den Rechtsausschusses am
26.04.2023 (Vorlage 18/1023) wird von potentiellen Einsparungen wegen
der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gesprochen.
Wie bewerten Sie diese Aussage?
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6.
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Wie auskömmlich ist die Pauschale in Bezug auf die tatsächlich
anfallenden Kosten?
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7.
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In Fällen, in denen die nach §§ 1 und 2 GVVergVO zu gewährende
Vergütung nicht ausreicht, können Härtefall-Anträge nach § 5 GVVergVO
gestellt werden. Nach hiesigem Kenntnisstand ist jedoch bislang landesweit
noch kein solcher Antrag gestellt worden. Wie aufwändig ist die
Antragstellung? (Warum wurde bislang keiner dieser Anträge gestellt?)
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8.
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Hat
die Justiz NRW die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs unterstützt, etwa finanziell,
durch Schulungen oder auf andere Art und Weise? Wenn ja, wie und wann?
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9.
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Was
hat sich in der täglichen Arbeit konkret durch die Einführung des
elektronischen Rechtsverkehrs für die Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher geändert?
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10.
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Welche
Maßnahmen müsste die Landesregierung aus Ihrer Sicht umsetzen, um die
Gerichtsvollzieher bei der Einrichtung und Nutzung des elektronischen
Rechtsverkehrs angemessen zu unterstützen, auch im Hinblick auf die
technische Unterstützung und Support?
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