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Kirchenvermögen

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens und des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen

Beratungsstand

  • Nach der 1. Lesung am 15.05.2024 an den Hauptausschuss überwiesen.
  • Beratungsvorgang

"Die Regelungen über die Vermögensverwaltung kirchlicher Körperschaften – hier: der Evangelischen Landeskirchen und der Katholischen Diözesen in Nordrhein-Westfalen einschließlich der ihnen jeweils zugeordneten Rechtsträger – sind ihrem Wesen nach kirchliches – nicht staatliches – Recht. Vor dem Hintergrund der prinzipiellen Trennung von Staat und Kirche unterfallen sie dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (...).

Vor diesem Hintergrund widerspricht es der grundgesetzlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche, wenn die Vermögensverwaltung kirchlicher Körperschaften ganz oder teilweise zumindest scheinbar durch staatliches Recht geregelt ist.

Der Gesetzentwurf sieht [daher] die Aufhebung des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (PrGS. S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), und des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) vor." (S. 1 f.)

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Fraktionen im Landtag NRW