Verträge zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Kirchen sind nach der Landesverfassung besonders geschützt. Artikel 23 Absatz 2 der Landesverfassung bestimmt, dass zur Änderung der bestehenden Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge "außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich" ist.
Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, dass die besondere landesverfassungsrechtliche Sicherung der Bestimmungen von Kirchenverträgen entfällt, indem die Worte "außer der Zustimmung der Vertragspartner" aus der Formulierung in Artikel 23 Absatz 2 der Landesverfassung gestrichen werden.
Laut Begründung des Gesetzentwurfs bedarf die verbleibende und als ausreichend erachtete vertragliche Sicherung zwischen den Vertragsparteien von Staat und Kirche(n) keiner weitergehenden Sicherung durch die Landesverfassung.