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Polizeibeauftragtengesetz

Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen (Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen - PolBeaufG NRW)

Beratungsstand

  • 1. Lesung auf der Tagesordnung des Plenums am 04.07.2024; vorgesehen ist die Überweisung an den Innenausschuss - federführend -, an den Hauptausschuss, an den Petitionsausschuss sowie an den Rechtsausschuss

Mit vorliegendem Gesetzentwurf werden die Grundlagen dafür geschaffen, die Stelle einer Polizeibeauftragten oder eines Polizeibeauftragten beim Landtag Nordrhein-Westfalen einzurichten.

Diese Stelle soll (...) zum einen eine externe und neutrale Anlaufstelle für die Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern sein. Zum anderen soll die oder der Polizeibeauftragte sich auch mit Eingaben der Polizeibeschäftigten befassen, ohne dass diese wiederum Sanktionen oder berufliche Nachteile durch das Vorbringen entsprechender Sachverhalte innerhalb der Organisation zu befürchten haben. Darüber hinaus soll die oder der Polizeibeauftragte mit ihrer oder seiner Tätigkeit und Expertise die Arbeit des Parlaments unterstützen.

Die eigenständige und unabhängige Untersuchung vorgebrachter Fälle durch die oder den Polizeibeauftragten soll ein bewusst niedrigschwelliges Angebot für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Beschäftigten der Polizei sein, um Anliegen mit oder innerhalb der Polizei zu bearbeiten und auf etwaige Fehler, Fehlverhalten und Fehlentwicklungen zu reagieren. (S. 2)

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Fraktionen im Landtag NRW