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Polizeigesetz

Siebtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Beratungsstand

  • Nach der 2. Lesung am 30.11.2023 mit den Stimmen von CDU und GRÜNEN gegen die Stimmen der SPD und FDP bei Enthaltung der AfD und des fraktionslosen Abgeordneten Dr. Blex in der Fassung der Beschlüsse des Innenausschusses (s. Drucksache 18/6885) angenommen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  • Beratungsvorgang

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 13.12.2018 hat die Polizei in Nordrhein-Westfalen die Befugnis erhalten, in bestimmten Fällen die laufende Kommunikation einer Person zu überwachen und aufzuzeichnen.
Außerdem kann sie zur Verhütung von terroristischen Straftaten seitdem den Aufenthaltsort von Personen elektronisch überwachen.
Die rechtlichen Grundlagen für diese Befugnisse sind befristet und verfallen ohne Tätigkeit des Gesetzgebers am 31.12.2023.

Beide Instrumente werden nach einer Überprüfung ihrer Anwendung als wertvoll und wirksam erachtet. 
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, die Befristung der §§ 20c und 34c Polizeigesetz bis zum 31.12.2028 zu verlängern. "Wegen der besonderen Grundrechtssensibilität dieser Befugnisse sollen diese jedoch einer weiteren Wirksamkeitsevaluation unterzogen werden und dementsprechend weiterhin befristet fortgelten." (S. 2)
Des Weiteren sollen Berichtspflichten hinsichtlich der Berichtszeiträume für die einzelnen Vorschriften vereinheitlicht werden.
Außerdem wird eine Neuregelung zu Gebühren für polizeiliches Handeln getroffen.

Die Fraktionen im Landtag NRW