Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
GesEntw LRg Drs 10/4796 26.10.1989
Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1986 (86/457/EWG) über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (Ziele der Richtlinie: 1. Verbesserung der Ausbildung von niedergelassenen Ärzten 2. Steigerung der Attraktivität des Berufsfeldes des praktischen Arztes 3. die Zulassung praktischer Ärzte zur kassenärztlichen Tätigkeit ab 01.01.1995 von einer nach Maßgabe der Richtlinie erworbenen Zusatzqualifikation abhängig zu machen), Änderung des Heilberufsgesetzes idF vom 09.03.1989 durch Einfügung eines zusätzlichen IV Abschnitts "Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin", Ableistung der dreijährigen spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin als Weiterbildung im Sinne des Heilberufsgesetzes, Ableistung einer lediglich zweijährigen spezifischen Ausbildung für die Zeit, in der die durch Bundesrecht geregelte ärztliche Aubildung noch sechs Jahre dauert
Schlagworte: Heilberuf * Richtlinien der EG * Medizinische Ausbildung * Weiterbildung zum Facharzt * Praktischer Arzt * Facharzt für Allgemeinmedizin * Gebietsarzt * Facharzt * Niedergelassener Arzt
1. Lesung zu GesEntw LRg Drs 10/4796 PlPr 10/123 16.11.1989 S.11257D-11262A
Beschluss: 11262A - Der GesEntw Drs 10/4796 wurde nach der 1.Lsg einstimmig an AGS überwiesen
Ausschußberatung zu GesEntw LRg Drs 10/4796 APr 10/1391 29.11.1989 56.AGS S.9-11
Beschlußempfehlung und Bericht AGS Drucksache 10/4945 30.11.1989 S. 1
2. Lesung zu GesEntw LRg Drs 10/4796 PlPr 10/127 13.12.1989 S.11647C-11649A
Beschluss: 11649A - Der GesEntw wurde nach der 2.Lsg entsprechend der BeschlEmpf Drs 10/4945 einstimmig verabschiedet
Gesetz vom 14.12.1989 - GV.NW 1989 Nr.66 S.678
Gesetz verkündet
Weitere Dokumente zum Beratungsverlauf:
Vorlage 10/2535 Nordrhein-Westfalen/Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales 21.11.1989