Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung" und zur Änderung weiterer Gesetze im Hochschulbereich
Gesetzentwurf LRg Drucksache 17/9830 17.06.2020 38 S.
Zur Governance der Stiftung für Hochschulzulassung:
Artikel 1: Änderung der §§ 2, 4 bis 7, Neufassung der §§ 8 und 12 (neu), Einfügung eines neuen § 9, Änderung der Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen sowie Änderung der neuen §§ 11 und 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung" vom 18.11.2008 (GV. NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31.01.2017 (GV. NRW. S. 239)
Erhalt des paritätisch mit Vertretern der Länder und der Hochschulen besetzten Stiftungsrates als strategisches Gremium bei schärferer Abgrenzung der Aufgaben gegenüber den Kompetenzen der anderen Stiftungsorgane; Besetzung der Geschäftsführung mit einer administrativen und einer technischen Leitung zwecks Berücksichtigung der komplexen IT-technischen Gesamtprozesse; Abschaffung des Aufsichtsrats und Übertragung der Aufgaben auf den Stiftungsrat; Einführung eines Stiftungsvorstands gebildet aus den Mitgliedern des Stiftungsrates, bestehend aus jeweils zwei Vertreter der Länder und der Hochschulen (Aufgaben: u.a. operative Steuerung der Geschäfte der Stiftung im Auftrag des Stiftungsrats, Unterbreitung von Vorschlägen zur strategischen Entwicklung der Stiftung); Einrichtung eines IT-Beirats als neues Beratungsgremium, bestehend aus bis zu fünf externen Experten auf dem Gebiet der Informationstechnik zwecks Unterstützung der Organe der Stiftung durch Empfehlungen und Stellungnahmen
Zur Verlängerung der Amtszeiten:
Artikel 2: Änderung der §§ 39 und 44 des Hochschulgesetzes vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b)
Artikel 3: Änderung der §§ 32 und 37 des Kunsthochschulgesetzes vom 13.03.2008 (GV. NRW. S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b)
Verlängerung des Beamtenverhältnisses des sich qualifizierenden Hochschulpersonals (Akademische Räte bzw. Akademische Oberräte auf Zeit und Juniorprofessoren) nach Ablauf der jeweils höchst zulässigen Befristungsdauer als Ausgleich für den Zeitraum pandemiebedingter Einschränkungen um weitere sechs Monate; Verordnungsermächtigung für das Ministerium zur Verlängerung des Beamtenverhältnisses abhängig von der Dauer der Krise höchstens um weitere sechs Monate; Änderung analog des im Rahmen des Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetzes geänderten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Artikel 4: Inkrafttreten
Systematik: Hochschulwesen
Schlagworte: Stiftung für Hochschulzulassung * Hochschulpersonal * Juniorprofessor * Wissenschaftlicher Mitarbeiter * Wissenschaftszeitvertragsgesetz * Befristetes Arbeitsverhältnis * Beamtenverhältnis * COVID-19 * Epidemie * Infektionskrankheit * Hochschullehrer * Stiftung * Hochschulgesetz * Kunsthochschulgesetz
1. Lesung Plenarprotokoll 17/94 24.06.2020 S.163, 175
Beschluss: Seite 163 - Der Gesetzentwurf - Drucksache 17/9830 - wurde nach der 1. Lesung einstimmig an den Wissenschaftsausschuss überwiesen.
Beratung (öffentlich) Ausschussprotokoll 17/1083 19.08.2020 53.WissA S.1-5, 15
Beschlussempfehlung und Bericht WissA Drucksache 17/10661 20.08.2020 3 S.
Änderungsantrag CDU, FDP Drucksache 17/10734 25.08.2020 2 S.
2. Lesung Plenarprotokoll 17/97 26.08.2020 S.154, 157-159
Beschluss: Seite 154 - Der Gesetzentwurf - Drucksache 17/9830 - wurde unter Berücksichtigung des Änderungsantrags - Drucksache 17/10734 - mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und AfD bei Enthaltung der Fraktionen von SPD und GRÜNEN in 2. Lesung angenommen.
Der Änderungsantrag - Drucksache 17/10734 - wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und AfD gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Enthaltung der Fraktion der GRÜNEN angenommen.
Die Fraktion der SPD hat gemäß § 78 Abs. 1 der Geschäftsordnung die Durchführung einer 3. Lesung beantragt.
3. Lesung Plenarprotokoll 17/98 Neudruck 27.08.2020 S.128-134
Beschluss: Seite 133-134 - Bei der von den Fraktionen von CDU und FDP beantragten Einzelabstimmung wurde nach Beratung
Artikel 1 mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP, GRÜNEN und AfD gegen die Stimmen der Fraktion der SPD angenommen,
Artikel 2 mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP, GRÜNEN und AfD gegen die Stimmen der Fraktion der SPD angenommen,
Artikel 3 mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP, GRÜNEN und AfD gegen die Stimmen der Fraktion der SPD angenommen,
Artikel 4 mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD und GRÜNEN angenommen,
Artikel 5 mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD und GRÜNEN angenommen,
Artikel 6 mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und AfD gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Enthaltung der Fraktion der GRÜNEN angenommen.
Bei der Gesamtabstimmung wurde der Gesetzentwurf - Drucksache 17/9830 - in der Fassung nach der 2. Lesung mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und AfD gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Enthaltung der Fraktion der GRÜNEN in 3. Lesung verabschiedet.
Beschlossenes Gesetz Vorabdruck 17/121 27.08.2020 10 S.
Gesetz vom 01.09.2020 - GV.NRW 2020 Nr. 42 S.890-893
Gesetz verkündet