Übernahme des bisher über Artikel 125 a GG in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundesrechts in Landesrecht;
Maßnahmen im Bereich des Besoldungsrechts:
Umstellung der Grundgehaltstabellen mit aufsteigenden Gehältern (Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppen R 1 und R 2) von Dienstalters- bzw. Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen, verbesserte Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf;
Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der W-Besoldung;
Ausbringung von Ämtern an Sekundarschulen als besoldungsrechtliche Folgerung aus dem 6. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25.10.2011;
Maßnahmen im Bereich des Versorgungsrechts:
Schaffung einer Möglichkeit, ohne Abschläge mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, wenn 45 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten vorliegen (in Anlehnung an das Rentenrecht);
Festhalten an der bisherigen Antragsaltersgrenze von 63 Jahren und dafür schrittweise Erhöhung des maximalen Versorgungsabschlags auf 14,4% bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag;
Verkürzung der Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten von bis zu drei Jahren auf einen Zeitraum von 855 Tagen zur Nachzeichnung der Rechtsänderung in der gesetzlichen Rentenversicherung;
Maßnahmen im Bereich des Dienstrechts:
Einführung einer Familienpflegezeit im Beamtenbereich, wirkungsgleiche Übernahme der im Arbeitnehmerbereich geltenden Regelungen des 2012 in Kraft getretenen Familienpflegezeitgesetzes;
Übertragung der im Gendiagnostikgesetz vom 31.07.2009 niedergelegten Verbote gendiagnostischer Untersuchungen auf die Beamtinnen und Beamte des Landes NRW;
Eröffnung der Möglichkeit, Personalakten für Beamtinnen und Beamte in digitaler Form zu führen;
Verlängerung der am 31.12.2012 auslaufenden Regelung zur Altersteilzeit vom 01.04.2013 bis zum 31.12.2015 unter gleichzeitiger Anhebung des zulässigen Arbeitsmaßes von bis zu 60 auf bis zu 65 %;
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes, rückwirkende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001,
Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG;
Art. 1: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes;
Art. 2: Änderung des (in Landesrecht NRW übergeleiteten) Bundesbesoldungsgesetzes;
Art. 3: Gesetz zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen;
Art. 4: Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3;
Art. 5: Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsrechts;
Art. 6: Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes;
Art. 7: Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes;
Art. 8: Änderung des Landesbeamtengesetzes;
Art. 9: Änderung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung;
Art. 10: Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung;
Art. 11: Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung
Systematik: Öffentlicher Dienst
Schlagworte: Öffentliches Dienstrecht * Beamtenrecht * Landesrecht * Sekundarschule * Renteneintrittsalter * Lebensarbeitszeit * Gendiagnostik * Personalakte * Elektronische Aktenführung * Altersteilzeit * Hochschullehrer * Besoldungsrecht * Landesbesoldungsgesetz * Bundesbesoldungsgesetz * Beamtenversorgungsgesetz * Eingetragene Lebenspartnerschaft * Landesbeamtengesetz * Familienpflege * Versorgungsrecht * Altersteilzeitzuschlagsverordnung * Hochschulrecht * Deutsche Hochschule der Polizei