Anpassung des Meldegesetzes NW auf Grund des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 28.08.2000; Verbesserung der Qualität der kommunalen Melderegister (Einfügen § 4 a, Streichung § 21), u.a. Befugnis zur Amtsermittlungen der melderechtlichen Verhältnisse bei Anhaltspunkten für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters, Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Meldung von Unstimmigkeiten an die Meldebehörden, Beschleunigung des zwischen den Meldebehörden bei Umzügen von Einwohnern bundesweit praktizierten Rückmeldeverfahrens (Änderung § 30); Eintragung von Unionsbürgern in ein deutsches Wählerverzeichnis bei wiederholter Teilnahme an einer Europawahl; Ausnahme der für das Optionsverfahren nach § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Daten von der Löschungsregelung, Sicherstellung einer gesonderten Aufbewahrung
Systematik: Ordnungsrecht
Schlagworte: Meldegesetz * Meldewesen * Meldebehörde * Staatsangehörigkeit * Europawahl * Wählerverzeichnis * Datenschutz * Einwohnermeldeamt * Melderecht * Personenbezogene Daten * Melderechtsrahmengesetz * Datenübermittlung