Regelung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs gemäß Artikel 79 Landesverfassung
Wegfall des pauschalen Belastungsausgleichs für die kommunale Einheitslastenbeteiligung; Beteiligung der Kommunen mit insgesamt 23 % am Landesanteil der Gemeinschaftssteuern (Verbundsatz) sowie an vier Siebteln der Einnahmen des Landes aus der Grunderwerbsteuer, Zugrundelegung des Ist-Aufkommens der relevanten Verbundsteuern im Zeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019, rund 12,7 Mrd. EUR (+ 2,56 Prozent gegenüber 2019) als verteilbare Finanzausgleichsmasse; Aufteilung auf Schlüsselzuweisungen, Bedarfszuweisungen, Investitionspauschalen, Aufwands-/ Unterhaltungspauschale und Sonderpauschalen (Schulpauschale / Bildungspauschale und Sportpauschale), gegenseitige Deckungsfähigkeit der pauschalierten Zweckzuweisungen;
Gliederung des Gesetzes: Teil 1 - Grundlagen, Teil 2 - Steuerverbund, Teil 3 - Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes, Teil 4 - Umlagegrundlagen, Umlagen, Teil 5 - Gemeinsame Vorschriften und Verfahren, Teil 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen: 1.) Ableitung der Finanzausgleichsmasse 2020, 2.) Hauptansatzstaffel, 3.) Bevölkerungszahlen in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Systematik: Kommunale Angelegenheiten * Finanzausgleich
Schlagworte: Gemeindefinanzierungsgesetz 2020 * Gemeindefinanzen * Kommunaler Finanzausgleich * Steuerverbund * Steuerverteilung * Finanzzuweisung * Schlüsselzuweisung * Bedarfszuweisung * Zweckzuweisung * Investitionspauschale * Kreisumlage * Einwohnerzahl * Kommunaler Haushalt * Stärkungspaktgesetz