Zuleitung nach Maßgabe der Parlamentsinformationsvereinbarung
Änderung der §§ 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der Anlagen 1 – 3 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14.06.2007 (GV. NRW. S. 220)
Änderung der §§ 2 und 3 sowie der Anlagen 1 - 8 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) vom 22.07.1996 (GV. NRW. S. 310), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.05.2014 (GV. NRW. S. 308)
Schaffung eines datenschutzrechtlichen Rahmens für eine landesweit verlässliche, standardisierte und sichere IT-Infrastruktur; Nutzung von LOGINEO NRW zur webbasierten Kommunikation und Organisation von Schule und Unterricht; Einrichtung persönlicher schulischer E-Mail-Adressen für Schüler und Lehrer, Regelung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auch auf nicht für Verwaltungszwecke eingerichtete ADV-Anlagen (an Computerarbeitsplätzen im Lehrerzimmer), Legitimierung der automatisierten Verarbeitung von Verhaltensdaten bis hin zu Gesundheitsdaten sowie der Dokumentation der Beurteilung von Lehrkräften und Schulleitungen, Regelung der Datenverarbeitung im Auftrag, redaktionelle Anpassungen
Systematik: Schulen * Lehrer * Datenschutz * Informations- und Kommunikationstechnologien
Schlagworte: Schulrecht * Schüler * Eltern * Personenbezogene Daten * Datenschutz * Informations- und Kommunikationstechnologie * E-Mail * Lehrer * Datenverarbeitung * Datenspeicherung * LOGINEO NRW